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Rund ums Beamtentum

Recht: Nebenbeschäftigung von Beamten

Rechtsschutz
Feb
23
2018

Immer mehr Beamte gehen einer Nebenbeschäftigung nach; Foto: Africa Studio - Fotolia

Beamte unterliegen besonderen rechtlichen Aspekten im Bereich der nebenberuflichen Tätigkeiten, da sie den Richtlinien der Sozialversicherung nicht unterliegen. Durch diese Besonderheit ergeben sich Begünstigungen, welche auch vorteilhaft für die Arbeitgeberseite sind. Die Auswirkungen der Sozialversicherungsfreiheit für Beamte zeigen sich innerhalb einer gängigen Nebenbeschäftigung auf 450-Euro-Basis und auch bei Arbeitsverhältnissen, die oberhalb dieses am häufigsten zum Tragen kommenden Nebentätigkeitssegmentes liegen.

Beschäftigungen auf 450-Euro-Basis

Da Beamte grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe vom Dienstherrn haben und damit zum größten Teil den restlichen Prozentsatz innerhalb der privaten Krankenversicherung für Beamte absichern oder ganz privat krankenversichert sind, entfällt zumeist die Pflichtzahlung eines entsprechenden Pauschalbeitrages. Diese Beiträge für die Krankenversicherung sind normalerweise im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs fällig, ebenso wie die entsprechenden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, von der sich der Beamte aufgrund der spezifischen Regelungen hinsichtlich einer beamtenrechtlichen Versorgung generell befreien lässt, sodass ausschließlich dem Arbeitgeber die Zahlung des Pauschbetrages in Höhe von 15 Prozent oder entsprechend 5 Prozent bei haushaltsnahen Minijobs, obliegt.

Ohne eine Befreiung zur Rentenversicherungspflicht leistet auch der Beschäftigte einen Anteil von 3,6 Prozent oder entsprechenden 13,6 Prozent bei Mini-Jobs im Privathaushalt. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind im Regelfall mit 13 Prozent, beziehungsweise mit 5 Prozent bei den haushaltsnahen Beschäftigungen deklariert. Lediglich im Falle einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung des Beamten, muss der Arbeitgeber die Pauschale zur Krankenversicherung leisten. Bei kurzfristigen Beschäftigungen in einem 450-Euro-Minijob oder auch zeitlich begrenzten nicht berufsmäßigen Tätigkeiten in einem vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen, welche über 450 Euro liegen, gilt eine generelle Sozialversicherungsfreiheit und es sind somit auch keine Pauschalbeiträge zu leisten. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass bei Beamten im Haupterwerb grundsätzlich keine Nebentätigkeit vorliegt, die eine Berufsmäßigkeit zu Grunde legt.

Die sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit

Nebenbeschäftigung oberhalb der 450-Euro-Minijob-Grenze sind nicht von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Auch hier kann sich bei Beamten die spezifische Situation hinsichtlich der Krankenversicherung bemerkbar machen. Da die Beiträge der Pflegeversicherung mit den Beiträgen der Krankenversicherung miteinander gekoppelt sind, fallen aufgrund der beamtenrechtlichen Versicherungsbesonderheit auch in der sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit keine Beitragszahlungen an. Zu leisten sind allerdings die Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge.

Besonderheiten

Keine Beiträge zur Rentenversicherung sind zu zahlen bei einem sogenannten „Gewährleistungserstreckungsentscheid“. Der Dienstherr erweitert in diesem Fall den Anspruch des Beamten zur Anwartschaft der Versorgung auf ein weiteres Betätigungsfeld außerhalb seines bestehenden Beamtenverhältnisses. Dieses kann im Einzelfall für eine Nebentätigkeit auf 450-Euro-Basis sowie auch für Nebenbeschäftigung darüber hinaus Gültigkeit haben. Die Meldung zur Sozialversicherung erfolgt anhand eines Personengruppen- und Beitragsschlüssels. Bei Beamten, die neben der beamtenrechtlichen Tätigkeit noch eine weitere Beschäftigung bei demselben Dienstherren in arbeitnehmerischer Funktion ausführen, ergibt sich ein so bezeichnetes „einheitliches Beschäftigungsverhältnis”.

In derartigen Fällen findet nur die Arbeitnehmertätigkeit Berücksichtigung bei der Sozialversicherung, da der hauptsächlich zugrunde liegende Beamtenstatus sozialversicherungsfrei zu bewerten ist. Hier nochmals die wichtigsten Angaben im Überblick:

450-Euro-Mini-Job

  • 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • 15 Prozent Pauschalbeitrag (Arbeitgeberanteil) zur Rentenversicherung
  • 3,6 Prozent (Arbeitnehmeranteil) ohne Befreiung zur Rentenversicherung
  • Sonstige Abgaben (2 Prozent einheitliche Pauschsteuer, 0,90 Prozent Ausgleich Krankheit, 0,24 Prozent Mutterschaft) – 0,06 Prozent Umlage Insolvenz
  • Meldung zur Sozialversicherung (Beamte) Personengruppe 109 – Beitragsgruppenschlüsselnummer 0-5-0-0
  • 450-Euro-Mini-Job (Haushaltsnahe Beschäftigung/Privathaushalt)

  • 5 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • Prozent Pauschalbeitrag (Arbeitgeberanteil) zur Rentenversicherung
  • 13,6 Prozent (Arbeitnehmeranteil) ohne Befreiung zur Rentenversicherung
  • Sonstiges s.o.
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