Zuletzt aktualisiert am 10.01.2025 um 3:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Koblenz – Eine Entscheidung fällt, die wohl viele Beamte mehr als nur freuen wird: Auch im Ausland ausgestellte Rezepte sind ab sofort gültig und das auch ohne Unterschrift!
Auslöser dieses Urteils des Landesgerichts Koblenz ist ein Präzedenzfall, bei dem ein Beamter aus Rheinland-Pfalz mit einem amerikanischen Rezept ohne Unterschrift die Erstattung, sowohl für mehrere Präparate, als auch für deren Beschaffungskosten forderte. Doch die Beihilfestelle wies die Forderung mit der Begründung, dass es sich bei einem der beschafften Produkte lediglich um ein Nahrungsergänzungsprodukt handle und das Rezept im Ausland und ohne Unterschrift ausgestellt wurde, zurück.
Daraufhin reichte der Beamte Klage ein, welcher teilweise stattgegeben wurde! Wie das Landesgericht Koblenz entschied, müsse die Beihilfestelle trotz ausländischem Rezept zahlen, da ausreichende Möglichkeiten bestünden die besonderen Merkmale ausländischer Gesundheitssysteme zu überprüfen. Zudem solle dieses Urteil ein „aus der Verantwortung stehlen“ der Beihilfestelle in Zukunft verhindern. Jedoch ist bei ausländischen Präparaten nicht die individuelle Verwendung anzugeben, sondern die gelistete — damit sind Nahrungsergänzungsmittel, egal wie der Einzelne sie auch anwenden mag, nicht erstattungsfähig. Bei dem vorliegenden Präzedenzfall wurden so zwar alle gelisteten Präparate bezahlt, auf den Kosten des teuren Lachs-Kaviar-Extraktes blieb der Beamte jedoch sitzen.
Wie reiche ich einen Beihilfeantrag denn richtig ein?
- Am besten nur eigens dafür konzipierte Anträge ausfüllen und einreichen
- Diese finden Sie unter folgendem Link, wählen Sie Ihr Beihilfeantrag je nach Bundesland aus.
- Keine Originalbelege, diese werden nach Bearbeitung vernichtet
- Immer nur ein Beleg und nicht alle zusammen kopieren
- Belege nicht ankleben, sondern lose beifügen
- Die Inanspruchnahme der Beihilfe muss innerhalb eines Jahres erfolgen – alles darüber hinaus ist nicht mehr erstattungspflichtig
- Beihilfeantrag muss selbst unterschrieben werden, unterschreibt eine Person in Ihrem Namen, geht dies nur mit entsprechender Vollmacht
- Leistungsbeleg der PKV muss nicht beigefügt werden, solange eine Quotenbescheinigung beiliegt
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