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Anrechnungsfähige Dienstjahre zur Berechnung der Pension- und Dienstunfähigkeitslücke

Beutel voller Geld;
Mrz
24
2015

Berechnung der Pension- und Dienstunfähigkeitslücke

“Wichtige Fakten zur Berechnung der Pensions- und Dienstunfähigkeitslücke”

Grundsätzlich gilt, welche Zeiten anerkannt werden ist gesetzlich geregelt, allerdings gibt es eine definitive Antwort dazu nur vom Dienstherren, bzw. dem zuständigen Landesamt für Besoldung. Insbesondere Angestelltenzeiten vor der Verbeamtung sollte sich ein Beamter oder Professor von seinem Dienstherren bestätigen lassen. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat er quasi einen Rechtsanspruch auf diese Zeiten, wenn diese Zeiten in Verbindung mit seinem späteren Job als Beamter oder Professor stehen.

Der Ersatzdienst wird voll angerechnet und je nach Bundesland auch unterschiedlich ein Teil der Studienzeit.

Zum Beispiel werden von 7 Jahren Studium insgesamt in Baden Württemberg max. 2 Jahre und 125 Tage angerechnet werden.

Folgende Zeiten gibt es bei der Beamtenversorgung: Muss-, Soll- und Kann-Zeiten

Muss-Zeiten

Reine Beamtenzeiten ab Vollendung 17. Lebensjahr
Unabhängig ob Beamter auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit
Wehr- und Zivildienst
Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit

Soll-Zeiten

Angestelltenzeit im ÖD vor Berufung in das Beamtenverhältnis sofern diese Zeit zu seiner Ernennung geführt hat (§ 10 BeamtVG). Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, hat der Beamte quasi einen Rechtsanspruch auf Anrechnung dieser Zeit.
Dadurch kann es zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Zeit kommen, wenn durch erfüllte Wartezeit auch schon ein Anspruch aus der Rentenversicherung entstanden ist (Ausnahme z.B. Baden-Württemberg seit 2011).

Beispiel:

10 Jahre Verwaltungsangestellter, danach Beamtenverhältnis für 30 Jahre = 40 Dienstjahre für die Pensionsberechnung plus Rentenanspruch. Diese doppelte Anrechnung darf in Summe nicht höher sein als die max. mögliche Pension wenn die gesamte Zeit als Beamter hätte zurückgelegt werden können.

Kann-Zeiten

  • Liegt im Ermessen des Dienstherren — kein Rechtsanspruch
  • Förderliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG
  • Volle oder teilweise Berücksichtigung
  • Soll „Späteinsteiger“ pensionsrechtlich gleichstellen
  • i.d.R. nur, wenn kein entsprechender Rentenanspruch besteht
  • Rechtsanwälte (max. 50%, i.d.R. max. 10 Jahre)
  • Wissenschaftlich, künstlerisch, technisch, wirtschaftlichem Gebiet mit besonderen Fachkenntnissen (max. 50%, i.d.R. max. 10 Jahre)
  • Hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages, Landtage, Spitzenverbände
  • Hauptberuflich im Dienst öffentlicher oder nichtöffentlicher Schulen
  • Ausbildungszeiten/Studium
  • Bis zu 5 Jahre Vordienstzeit z.B. bei Feuerwehr und Justizvollzug
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