Der Beihilfebemessungssatz bestimmt, wie viel Prozent der beihilfefähigen Krankheitskosten der Dienstherr übernimmt. In vielen Fällen gelten 50 Prozent für Beamte ohne oder mit einem Kind, 70 Prozent ab zwei Kindern und 80 Prozent für Kinder selbst. Je nach Bundesland, Familienkonstellation und Status können jedoch abweichende Regelungen gelten.

Der Beihilfebemessungssatz beeinflusst insbesondere:

  • den privat abzusichernden Restkostenanteil
  • die Beitragshöhe der privaten Krankenversicherung
  • die finanzielle Entlastung bei Kindern
  • Veränderungen bei Statuswechseln (z. B. Pensionierung)
  • Unterschiede zwischen Bundesländern

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Anders als Arbeitnehmer erhalten Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Stattdessen beteiligt sich der Dienstherr über die Beihilfe an den tatsächlich entstehenden Krankheitskosten. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz.

Für Beamte hat das unmittelbare finanzielle Folgen. Der Beihilfebemessungssatz entscheidet darüber, wie hoch der vom Dienstherrn übernommene Kostenanteil ausfällt, wie sich Familienkonstellationen auswirken und welche Unterschiede sich je nach Bundesland ergeben.

Definition: Was ist der Beihilfebemessungssatz?

Der Beihilfebemessungssatz legt fest, wie viel Prozent der beihilfefähigen Krankheitskosten der Dienstherr übernimmt. Er bestimmt also die Höhe der staatlichen Beteiligung im Krankheitsfall.

Die Beihilfe funktioniert nach dem Restkostenprinzip. Das bedeutet: Der Dienstherr übernimmt nur einen bestimmten Teil der Kosten, der verbleibende Anteil muss selbst abgesichert werden, meist über eine private Krankenversicherung.

Ein einfaches Beispiel zeigt, wie sich das in der Praxis auswirkt.

Kosten Betrag
Behandlungskosten 200 €
Beihilfe (70 %) 140 €
Restkosten 60 €

Der Beihilfebemessungssatz entscheidet in diesem Beispiel darüber, wie viel der Dienstherr übernimmt und wie viel selbst abgesichert werden muss.

Wie bestimmt sich die Höhe des Beihilfebemessungssatzes?

Der Beihilfebemessungssatz ist kein einheitlicher Wert, sondern hängt von der persönlichen Situation des Beamten ab.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Status im Beamtenverhältnis
  • Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
  • Beihilfeberechtigung von Ehepartnern
  • Das jeweils geltende Landesrecht

In vielen Fällen haben sich feste Standardwerte etabliert, die das Beihilfesystem in der Praxis prägen.

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehepartnern spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Ein Ehepartner wird nur dann in die Beihilfe einbezogen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden.

Liegt das Einkommen über dieser Grenze oder besteht eine eigene Versicherungspflicht, entfällt die Berücksichtigung. In diesem Fall bleibt der Beihilfebemessungssatz unverändert.

Personengruppe Beihilfe-Prozentsatz Privat abzusichern
Beamter ohne Kinder 50 % 50 %
Beamter mit Kindern 70 % 30 %
Pensionär 70 % 30 %
Ehepartner (beihilfeberechtigt) 70 % 30 %
Kinder 80 % 20 %

Diese Grundwerte finden sich in vielen Beihilferegelungen wieder, können je nach Bundesland aber deutlich abweichen.

Beihilfesatz nach Anzahl der Kinder

Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist einer der wichtigsten Einflussfaktoren auf den Beihilfebemessungssatz. In vielen Bundesländern bleibt der Satz bei Beamten ohne Kinder oder mit einem Kind bei 50 Prozent. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich häufig auf 70 Prozent.

Für Kinder selbst gelten meist 80 Prozent Beihilfe. In einzelnen Bundesländern gibt es jedoch deutlich abweichende Regelungen. Sachsen gewährt beispielsweise bereits ab einem Kind 70 Prozent und ab zwei Kindern 90 Prozent. Schleswig-Holstein sieht zusätzliche Erhöhungen für größere Familien vor.

In vielen Bundesländern ergibt sich daraus eine klare Staffelung.

  • 0 oder 1 Kind: meist 50 % Beihilfe
  • ab 2 Kindern: häufig 70 % Beihilfe
  • Kinder selbst: in der Regel 80 % Beihilfe

Diese Struktur bildet das Grundmodell der Beihilfe in Deutschland. In einzelnen Bundesländern können jedoch deutlich höhere Sätze gelten, insbesondere bei mehreren Kindern.

Beihilfebemessungssatz bei Pensionierung

Mit dem Eintritt in den Ruhestand erhöht sich der Beihilfebemessungssatz in vielen Fällen auf 70 Prozent. Dadurch sinkt der selbst zu tragende beziehungsweise zusätzlich abzusichernde Anteil. Welche Regelung genau gilt, hängt jedoch vom jeweiligen Dienstherrn und dem anzuwendenden Beihilferecht ab.

Beihilfebemessungssatz in der Elternzeit

Auch in der Elternzeit bleibt der Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist, ob sich durch die Familiensituation oder den Status Änderungen beim Beihilfebemessungssatz ergeben. Relevant sind dabei vor allem berücksichtigungsfähige Kinder und landesspezifische Besonderheiten.

Beihilfebemessungssatz bei Dienstunfähigkeit

Bei Dienstunfähigkeit kann sich der Status des Beamten ändern, was Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz haben kann. Maßgeblich ist insbesondere, ob Versorgungsempfängerstatus eintritt und welche landesrechtlichen Regelungen gelten.

Beihilfe 70 Prozent – ab wann gilt der höhere Satz?

Ein Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent gilt in vielen Fällen dann, wenn sich die familiäre Situation verändert oder ein anderer Status im Beamtenverhältnis vorliegt.

In vielen Bundesländern steigt der Satz auf 70 Prozent, sobald zwei berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Auch im Ruhestand gilt für Versorgungsempfänger häufig ein Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Beihilfeberechtigte Ehepartner können ebenfalls unter diese Regelung fallen.

Adobe Stock – Symbolbild einer glücklichen Familie

Ein Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent gilt in vielen Fällen dann, wenn sich die familiäre Situation verändert oder ein anderer Status im Beamtenverhältnis vorliegt.

In vielen Bundesländern steigt der Satz auf 70 Prozent, sobald zwei berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Auch im Ruhestand gilt für Versorgungsempfänger häufig ein Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Beihilfeberechtigte Ehepartner können ebenfalls unter diese Regelung fallen.

Beihilfe 70 Prozent bei 1 Kind

Bei nur einem Kind bleibt der Beihilfebemessungssatz in den meisten Bundesländern weiterhin bei 50 Prozent. Ein Anspruch auf 70 Prozent entsteht in der Regel erst ab zwei Kindern, mit verschiedenen Ausnahmen je nach Bundesland.

Beihilfe 70 Prozent bei 2 Kindern

In vielen Bundesländern erhalten Beamte ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Dadurch reduziert sich der privat abzusichernde Anteil auf 30 Prozent.

Beihilfe für Kinder

Kinder von Beamten erhalten in der Regel einen deutlich höheren Beihilfebemessungssatz. Üblich sind 80 Prozent, sodass nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Kosten zusätzlich abgesichert werden muss.

Ein Beispiel zeigt die Auswirkungen.

Kosten Betrag
Behandlungskosten 300 €
Beihilfe (80 %) 240 €
Restkosten 60 €

Der hohe Beihilfeanteil führt dazu, dass die private Absicherung für Kinder in vielen Fällen deutlich günstiger ausfällt.

Beihilfebemessungssatz nach Bundesland und Kinderzahl

Der Beihilfebemessungssatz ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Viele Bundesländer folgen dem Standardmodell mit 50 % ohne oder mit einem Kind und 70 % ab zwei Kindern. Im Detail gibt es aber teils deutliche Unterschiede, insbesondere die relevanten Abweichungen in Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein.

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Systeme der Bundesländer im Grundsatz unterscheiden.

Bundesland 0 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3+ Kinder Hinweis
Baden-Württemberg 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Bayern 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Berlin 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Brandenburg 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Bremen 50 % 50 % 70 % 70 % seit aktueller Regelung wieder nah am Standardmodell
Hamburg 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Hessen 50 % 50 % 60 % 65 % bis max. 70 % additives Modell, kein starres 50/70-Schema
Mecklenburg-Vorpommern 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Niedersachsen 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Nordrhein-Westfalen 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Rheinland-Pfalz 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Saarland 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Sachsen 50 % 70 % 90 % 90 % aktueller Sonderfall seit 2024
Sachsen-Anhalt 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell
Schleswig-Holstein 50 % 50 % 70 % 70 % Kinder selbst ab 3+ Kindern teils 90 %
Thüringen 50 % 50 % 70 % 70 % Standardmodell

Standardmodell Beihilfe in vielen Bundesländern

In vielen Bundesländern gilt ein einheitliches Grundmodell. Beamte ohne Kinder oder mit einem Kind erhalten meist 50 Prozent Beihilfe. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz häufig auf 70 Prozent. Für Kinder selbst gelten in der Regel 80 Prozent.

Dieses Modell findet sich unter anderem beim Bund sowie in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen.

Personengruppe Beihilfe
Beamte ohne Kinder 50 %
Beamte mit zwei Kindern 70 %
Kinder 80 %
Kind in Sonderfällen Bis 90 %
Ehegatten 70 %
Pensionäre 70 %
Pensionäre Bremen 60-80 %
Pensionäre Thüringen 75 %

Warum es Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt

Der Beihilfebemessungssatz ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Durch die Föderalismusreform liegt die Ausgestaltung der Beihilfe weitgehend bei den einzelnen Bundesländern. Dadurch haben sich unterschiedliche Modelle entwickelt, insbesondere bei der Berücksichtigung von Familien und bei der Höhe der Beihilfe.

Während viele Länder dem klassischen Standardmodell folgen, gibt es einzelne Bundesländer mit deutlich abweichenden familienbezogenen Regelungen. Besonders auffällig sind Sachsen, Hessen und Schleswig-Holstein. Dort reicht ein pauschaler Vergleich mit 50 oder 70 Prozent oft nicht aus, weil entweder höhere Familiensätze oder ein anderes Berechnungsmodell gelten.

Ein besonderer Sonderfall ist die sogenannte pauschale Beihilfe. Dabei beteiligt sich der Dienstherr pauschal an den Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Dieses Modell wird unter anderem in folgenden Bundesländern angeboten:

  • Hamburg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Schleswig-Holstein

Da die Entscheidung für die pauschale Beihilfe in der Regel dauerhaft ist, sollte sie sorgfältig geprüft werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Abweichungen der einzelnen Bundesländer im Detail dargestellt.

Abweichende Beihilferegelungen in Sachsen

Sachsen hat eines der familienfreundlichsten Beihilfesysteme in Deutschland. Bereits ab einem berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Beihilfebemessungssatz auf 70 Prozent, ab zwei Kindern sogar auf 90 Prozent. Auch Kinder und Ehepartner können 90 Prozent Beihilfe erhalten. Dadurch müssen Familien in Sachsen oft nur noch einen sehr kleinen Rest privat absichern. Konkret bedeutet das, dass in bestimmten Fällen nur noch 10 Prozent der Kosten privat abgesichert werden müssen.

Abweichende Beihilferegelungen in Hessen

In Hessen erfolgt die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes schrittweise. Für jedes berücksichtigungsfähige Familienmitglied kann sich der Satz um jeweils 5 Prozent erhöhen.

Dabei gelten unterschiedliche Sätze für ambulante und stationäre Leistungen. Der maximale Beihilfebemessungssatz liegt für aktive Beamte bei bis zu 70 Prozent (ambulant) bzw. 85 Prozent (stationär).

Die Höhe hängt unter anderem davon ab:

  • ob ein Ehepartner berücksichtigungsfähig ist
  • wie viele Kinder vorhanden sind
  • ob Einkommensgrenzen eingehalten werden

Zudem können für ambulante und stationäre Leistungen unterschiedliche Beihilfesätze gelten. Dadurch ist das System deutlich komplexer als das Standardmodell vieler anderer Bundesländer.

Abweichende Beihilferegelungen in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein orientiert sich grundsätzlich am Standardmodell, sieht für größere Familien aber zusätzliche Erhöhungen vor. Ab dem dritten berücksichtigungsfähigen Kind können Kinder einen Beihilfebemessungssatz von 90 Prozent erhalten. Auch für Ehepartner sind unter bestimmten Voraussetzungen höhere Sätze möglich.

Abweichende Beihilferegelungen in Bremen

Bremen hatte lange ein abweichendes System. Seit dem 1. Januar 2026 orientiert sich das Land jedoch wieder am klassischen Modell mit 50 Prozent bei bis zu einem Kind und 70 Prozent ab dem zweiten Kind. Damit wurde das frühere Bremer Sondermodell aufgegeben. Dennoch bleibt es für Pensionäre in Bremen grundsätzlich bei 60 Prozent Beihilfe. Der Satz erhöht sich auf 65 Prozent bei einem, 70 Prozent bei zwei, 75 Prozent bei drei und 80 Prozent bei vier oder mehr berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Beihilfe 70 Prozent – ab wann gilt das in Baden-Württemberg?

In Baden-Württemberg orientiert sich der Beihilfebemessungssatz grundsätzlich am Standardmodell. Für Beamte ohne Kinder oder mit einem Kind gelten meist 50 Prozent. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz in der Regel auf 70 Prozent. Maßgeblich sind immer die jeweils aktuellen landesrechtlichen Vorgaben.

Beihilfebemessungssatz in NRW: der Klassiker

In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich das klassische Modell: 50 Prozent für Beamte ohne Kinder oder mit einem Kind, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und regelmäßig 80 Prozent für Kinder.

Beihilfebemessungssatz in Bayern

Auch Bayern orientiert sich im Grundsatz am Standardmodell der Beihilfe. Für Beamte ohne Kinder oder mit einem Kind gelten meist 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in der Regel 70 Prozent.

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Auswirkungen des Beihilfebemessungssatzes auf den Eigenanteil

Der Beihilfebemessungssatz bestimmt direkt, welcher Anteil der Krankheitskosten privat abgesichert werden muss. Je höher die Beihilfe, desto geringer ist der Anteil, der über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden muss.

BeihilfePrivat abzusichern
50 %50 %
70 %30 %
80 %20 %

Ein höherer Beihilfebemessungssatz reduziert damit den Eigenanteil deutlich und wirkt sich in der Regel direkt auf die Beitragshöhe der privaten Krankenversicherung aus.

Weitere Informationen zur Absicherung finden Sie auf der Seite Private Krankenversicherung für Beamte.

Konkrete Beispiele zur Beihilfe in der Praxis

Beispiel 1: Beamter ohne Kinder im Standardmodell

Ein Beamter ohne Kinder in Nordrhein-Westfalen oder Bayern erhält in der Regel einen Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent.

  • Ausgangssituation:

Behandlungskosten: 1.000 €

Beihilfe (50 %): 500 €

Privat abzusichern: 500 €

In diesem Fall übernimmt der Dienstherr die Hälfte der Kosten. Der verbleibende Anteil von 50 Prozent muss über eine private Krankenversicherung abgesichert werden.

Dieses Beispiel entspricht dem klassischen Standardmodell, das in vielen Bundesländern gilt.

Beispiel 2: Beamter mit zwei Kindern

Ein Beamter mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhält in vielen Bundesländern einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.

  • Ausgangssituation:

Behandlungskosten: 1.000 € 

Beihilfe (70 %): 700 € 

Privat abzusichern: 300 € 

Durch die höhere Beihilfe reduziert sich der privat abzusichernde Anteil deutlich. Statt 50 Prozent müssen nur noch 30 Prozent der Kosten über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.

Dieses Beispiel zeigt, wie stark sich Kinder direkt auf die finanzielle Belastung auswirken.

Beispiel 3: Beamter mit zwei Kindern in Sachsen

In Sachsen gilt ein besonders hoher Beihilfebemessungssatz. Bereits ab zwei Kindern kann dieser bis zu 90 Prozent betragen.

  • Ausgangssituation:

Behandlungskosten: 1.000 € 

Beihilfe (90 %): 900 € 

Privat abzusichern: 100 € 

In diesem Fall muss nur noch ein sehr kleiner Teil der Kosten privat abgesichert werden. Dadurch sinkt die finanzielle Belastung im Vergleich zum Standardmodell erheblich.

Vergleich Beihilfebemessungssatz in der Praxis

Je nach Beihilfebemessungssatz kann sich der privat abzusichernde Anteil mehr als halbieren.

Beihilfesatz Beihilfe bei 1.000 € Privat abzusichern Typischer Fall
50 % 500 € 500 € Beamter ohne Kinder
70 % 700 € 300 € Beamter mit 2 Kindern
90 % 900 € 100 € Sachsen / kinderreiche Familien

Der Vergleich zeigt, wie stark sich der Beihilfebemessungssatz auf den privat abzusichernden Anteil auswirkt.

In der Praxis erfolgt die Erstattung der Beihilfe über entsprechende Anträge und Formulare. Eine Übersicht aller relevanten Unterlagen und Beihilfestellen finden Sie auf der Seite zu Beihilfeformularen und Anträgen.

Veränderung des Beihilfebemessungssatzes im Lebensverlauf

Der Beihilfebemessungssatz ist nicht dauerhaft festgelegt, sondern kann sich im Laufe des Lebens verändern. Ausschlaggebend sind vor allem Veränderungen in der persönlichen und familiären Situation.

Typische Auslöser sind:

  • Geburt von Kindern (Erhöhung des Beihilfesatzes)
  • Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern
  • Wechsel in den Ruhestand (Pension)
  • Änderungen im Familienstand
  • Elternzeit
  • Dienstunfähigkeit

Solche Veränderungen wirken sich unmittelbar darauf aus, wie hoch der privat abzusichernde Anteil ist und können damit auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung beeinflussen. Für Versorgungsempfänger (Pensionäre) gilt in vielen Fällen ein Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. In einzelnen Bundesländern können jedoch abweichende Regelungen bestehen.

Welche Rolle spielt der Beihilfebemessungssatz im Beihilfesystem?

Der Beihilfebemessungssatz ist die zentrale Stellgröße im Beihilfesystem. Er legt fest, wie die Krankheitskosten zwischen Dienstherr und Beamten aufgeteilt werden.

Dabei gilt:

  • Die Beihilfe bestimmt, welche Leistungen grundsätzlich erstattungsfähig sind
  • Der Beihilfebemessungssatz legt fest, wie hoch die Erstattung ausfällt
  • Der verbleibende Anteil muss privat abgesichert werden

Damit entscheidet der Beihilfebemessungssatz letztlich über die tatsächliche finanzielle Belastung im Krankheitsfall.

Zusammenhang mit der Krankenversicherung für Beamte

Der Beihilfebemessungssatz wirkt sich mittelbar auch auf den ergänzenden Absicherungsbedarf aus, daher kombinieren die meisten Beamten die staatliche Beihilfe mit einer privaten Krankenversicherung.

Die Höhe des Beihilfebemessungssatzes bestimmt dabei direkt, wie umfangreich die private Absicherung sein muss und welche Beiträge entstehen.

Je höher der vom Dienstherrn übernommene Kostenanteil ist, desto geringer fällt der verbleibende Restkostenanteil aus.

Die Wahl einer privaten Krankenversicherung ist eine Entscheidung mit Tragweite.

Daher sollten Sie einem Partner vertrauen, der mit Erfahrung und Kompetenz an Ihrer Seite steht. Testen Sie uns. Führen Sie einfach mal ein unverbindliches Telefonat mit einem unserer Experten. Wir freuen uns auf den Kontakt zu Ihnen.

FAQ – Häufige Fragen zum Beihilfebemessungssatz

Der Beihilfebemessungssatz gibt an, wie viel Prozent der Krankheitskosten der Dienstherr übernimmt. Üblich sind 50 %, 70 % oder 80 %, den Rest müssen die Beamten privat absichern.

Der Beihilfebemessungssatz liegt meist bei 50 % für Beamte ohne Kinder, 70 % für Beamte mit Kindern und 80 % für Kinder. Die genaue Höhe kann je nach Bundesland abweichen.

70 % Beihilfe gelten häufig ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern oder im Ruhestand.
Auch Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen diesen Satz erhalten.

Die konkreten Regelungen können sich je nach Bundesland im Detail unterscheiden.

Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Beihilfebemessungssatz meist von 50 % auf 70 %. Dadurch reduziert sich der privat abzusichernde Anteil von 50 % auf 30 %.

Bei einem Kind bleibt der Beihilfebemessungssatz meist bei 50 %.
Ein Anspruch auf 70 % entsteht in der Regel erst ab zwei Kindern. Es gibt jedoch Unterschiede je nach Bundesland.

Kinder erhalten in der Regel einen Beihilfebemessungssatz von 80 %.
Der verbleibende Anteil von 20 % wird über eine private Krankenversicherung abgesichert.

Während der Elternzeit bleibt der Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Ob sich der Beihilfebemessungssatz verändert, hängt vor allem von der Familiensituation und den landesrechtlichen Vorgaben ab.

Mit dem Eintritt in den Ruhestand gilt in vielen Fällen ein höherer Beihilfebemessungssatz, häufig 70 Prozent. Die konkrete Regelung richtet sich nach dem jeweils geltenden Beihilferecht.

Ja, die Höhe der Beihilfe unterscheidet sich je nach Bundesland teilweise deutlich. Besonders bei Kindern und Familienregelungen gibt es relevante Abweichungen.

In Nordrhein-Westfalen gilt in der Regel das Standardmodell mit 50 % für Beamte ohne Kinder und 70 % ab zwei Kindern.

Hessen weicht vom klassischen Stufenmodell vieler anderer Bundesländer ab und nutzt ein additives Modell. Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich dort nicht einfach sprunghaft von 50 auf 70 Prozent, sondern richtet sich nach einem differenzierteren System mit Zuschlägen für berücksichtigungsfähige Familienmitglieder.

In Baden-Württemberg gilt in der Regel das Standardmodell. Meist bleibt es bei 50 Prozent ohne Kinder oder mit einem Kind. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Beihilfebemessungssatz häufig auf 70 Prozent.

Der Beihilfebemessungssatz bestimmt, welcher Anteil der Kosten privat abgesichert werden muss. Je höher die Beihilfe, desto geringer sind in der Regel die Beiträge zur privaten Krankenversicherung.