Zuletzt aktualisiert am 14.09.2024 um 4:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 4-5 Minuten
Auch bei ihren Kindern haben Beamte die Möglichkeit, zwischen PKV und GKV zu wählen. Ist der Beamte freiwilliges Mitglied in der GKV oder sein Ehepartner pflichtversichert, kann das Kind dort beitragsfrei mitversichern werden. Generell gilt aber: Liegt das Brutto-Einkommen eines Elternteils – egal wie dieser versichert ist – regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), muss das Kind auch in der GKV zu einem eigenen Beitrag (als freiwilliges Mitglied) versichert werden. Möchte der Beamte sein Kind in der PKV versichern, muss er dies zu einem eignen Beitrag tun.
Sind beide Eltern in der GKV versichert, einer freiwillig, weil er über der JAEG liegt, der andere pflichtversichert, wird über dieses Einkommen der Versicherungsstatus der Kinder geregelt:
Auch wenn ein Elternteil über der JAEG liegt, aber in der GKV verbleibt, können die Kinder in der beitragsfreien Familienversicherung verbleiben.
Nur wenn ein Elternteil über der JAEG liegt und privat versichert ist, der andere Elternteil versicherungspflichtig ist, müssen die Kinder in der GKV einen eigenen Beitrag zahlen, oder in die PKV des Elternteils wechseln, welches privat versichert ist.
Neben dem Einkommen zählen aber noch andere Punkte dazu:
Die Kinder müssen bei dem Elternteil versichert werden, welches
- das überwiegende Einkommen erzielt
- über der Jahresendgeldgrenze liegt
- und er privat versichert sein
Nur dann, wenn diese 3 Punkte erfüllt sind, (eines alleine spielt keine Rolle) ist eine Änderung des Versicherungsschutzes für die Kinder notwendig.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema vom PKV Verband.
Nicht unbedingt günstiger
Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass die GKV die günstigere Variante wäre. Dies ist so aber nicht korrekt. Denn auch die Kinder von Beamten bekommen von dessen Dienstherrn Beihilfe gezahlt. In der Regel liegt der Beihilfesatz für Kinder bei 80%, der Beamte muss also nur noch eine Restkostenversicherung für die verbleibenden 20 % abschließen. Der monatliche PKV-Beitrag für Kinder liegt daher häufig nur zwischen 20 € und 30 €. Ist ein Beamter mit sich und seinen Kindern in der GKV versichert, muss er den kompletten Beitrag aus eigener Tasche bezahlen. Grund dafür ist, dass die Beihilfe sich ausschließlich an entstehenden Kosten beteiligt, aber keine Zuschüsse zu monatlichen Beiträgen bezahlt. Da der Beitrag zur GKV immer von der Höhe des Einkommens abhängt, ist dieser häufig höher als es die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung für den Beamten und seine Kinder zusammen wäre.
Ebenso fallen in der GKV in vielen Fällen Zuzahlungen an, in denen PKV und Beihilfe voll erstatten würden (z.B. bei einer Zahnspange).
Knackpunkt Leistungen
Obwohl Kinder in der PKV einen eigenen Beitrag zahlen müssen, lohnt es sich für Beamte durchaus, ihr Kind dort zu versichern. Denn die Tarife der PKV sind speziell auf die jeweilige Beihilfeverordnung abgestimmt – und die bietet wesentlich bessere Leistungen als die GKV. Speziell die gute Absicherung (in vielen Bundesländern bis zu 100 %) im Zahnbereich kommt dann zum Tragen, wenn die erste kieferorthopädische Behandlung ins Haus steht. Aber auch bei den ambulanten wie stationären Behandlungen bieten die Beihilfe und die darauf abgestimmten Beamtentarife sehr gute Leistungen, die weit über das GKV-Niveau hinausgehen.
Erleichterte Aufnahmebedingungen für Kinder
Da der Gesetzgeber – wie auch für den Beihilfeberechtigten selbst – für berücksichtigungsfähige Kinder eine private Krankenversicherung vorsieht, gelten für sie in bestimmten Fällen erleichterte Einstiegsbedingungen.
Neu eingestellte Beamte
Neu eingestellte Beamte haben die Möglichkeit, über sich über den Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung zu versichern, wenn sie aufgrund einer Vorerkrankung abgelehnt werden würden. Dieser gilt aber nicht nur für den Beamten selbst, sondern auch für berücksichtigungsfähige Kinder. Um sein Kind über den Kontrahierungszwang in der PKV zu versichern, zu können, muss der Beamte dazu einen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Verbeamtung stellen. Der Kontrahierungszwang gilt für alle neu eingestellte Beamte sowie für Beamte, die bereits vor dem 31.12.2004 in einem Dienstverhältnis standen, für das erste rechtsgültige Angebot einer Versicherungsgesellschaft.
Versichert ein Beamter sein Kind durch den Kontrahierungszwang, darf dieses weder abgelehnt werden, noch dürfen Leistungsausschlüsse vorgenommen werden. Für bestehende Vorerkrankungen darf der Versicherer maximal einen Risikozuschlag von 30% erheben.
Der Kontrahierungszwang gilt sowohl für den Beamten als auch dessen Kind nur für Tarife, die auf die jeweilige Beihilfeverordnung abgestimmt sind. Zwar besteht über den Kontrahierungszwang kein Anspruch auf einen Beihilfeergänzungstarif, die gewünschten Wahlleistungen (z.B. im Zahnbereich) können aber unter Umständen bei einer anderen Gesellschaft im Ergänzungstarif versichert werden.
Bereits vorhandene Beamte
Beamte, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen, können über die sogenannte Nachversicherung ihr neugeborenes Kind oder ein Adoptivkind bei ihrer Privaten Krankenversicherung für Lehrer zu besonderen Bedingungen mitversichern. Ein rechtlicher Anspruch auf die Nachversicherung besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer mindestens 3 Monate vor Geburt des Kindes bei seiner Gesellschaft versichert war. Neugeborene Kinder sowie Adoptivkinder können dann zu besonderen Bedingungen privat mitversichert werden.
Um die erleichterten Einstiegsbedingungen über die Nachversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Beamte sein neugeborenes Kind mit einer Frist von 2 Monaten ab Geburt privat versichern. Die Nachversicherung erfolgt in der Regel im Tarif des entsprechenden Elternteils. Dabei dürfen Vorerkrankungen – egal ob angeboren oder erworben – nicht berücksichtigt werden. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse dürfen daher vom Versicherer nicht erhoben werden. Ebenso entfällt für neugeborene Kinder bei der Nachversicherung die Wartezeit.
Auch für Adoptivkinder gilt die Frist von zwei Monaten ab Adoption. Im Gegensatz zu leiblichen neugeborenen Kindern kann der Versicherer bei bestehenden Vorerkrankungen einen Risikozuschlag von maximal 100 % erheben. Leistungsausschlüsse darf der Versicherer aber nicht vornehmen. Wie auch für neugeborene leibliche Kinder entfällt für Adoptivkinder bei der Nachversicherung die Wartezeit.
Die Nachversicherung von Kindern ist in der Regel nur in einem gleichwertigen Tarif des Versicherungsnehmers möglich. Ein rechtlicher Anspruch auf einen höherwertigen Versicherungsschutz besteht nicht. Möchte ein Beamter für sein Kind bessere Leistungen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag zu normalen Bedingungen zu stellen.
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