Private Krankenversicherung für Beamte oder gesetzliche Krankenversicherung? Deutsche Beamte haben prinzipiell die Wahlmöglichkeit. Wählt der Beamte eine gesetzliche Kasse, bekommt er im Krankheitsfall Leistungen gegen Vorlage seiner Versicherungskarte. Entscheidet sich der Beamte dagegen für eine private Krankenversicherung, gilt für ihn das Kostenerstattungsprinzip. Vertragspartner des Arztes bzw. des Leistungserbringers (z.B. Apotheke, Physiotherapeut) ist im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versicherungsgesellschaft/Beihilfe, sondern der Versicherte.
Der Unterschied zu normalen privat Versicherten besteht darin, dass Beihilfeempfänger zwei „halbe Versicherungen“ haben: Einen bestimmten Prozentsatz der entstandenen Krankheitskosten übernimmt die Beihilfe des jeweiligen Beamten, die verbleibenden Kosten erstattet seine private Krankenversicherung. Nach einer Behandlung bzw. einer in Anspruch genommenen Leistung bekommt deshalb der Beamte vom Behandler eine Rechnung in zweifacher Ausführung gestellt. Für die Kosten dieser Rechnung muss er zunächst in Vorleistung treten, er kann sie aber anschließend zur Erstattung jeweils bei seiner Gesellschaft und bei seiner Beihilfe einreichen. Dazu muss der Beihilfeberechtigte jeweils ein Exemplar der Rechnung an die Beihilfestelle schicken, und eines an seine Gesellschaft. Der Rechnungsbetrag wird ihm dann im Rahmen seines Tarifes bzw. seiner Beihilfeverordnung erstattet. Das gilt genauso in der Sonderform der Privaten Krankenversicherung für Lehrer.
Eine Ausnahme vom Kostenerstattungsprinzip bilden stationäre Krankenhausaufenthalte. Da diese sehr teurer sind, kann dem Patienten nicht zugemutet werden, dafür in Vorleistung zu treten. Das behandelnde Krankenhaus stellt deshalb die Rechnung in der Regel direkt an die Versicherung und die Beihilfestelle des entsprechenden Beamten. Der Beamte muss dazu lediglich eine Kostenübernahmebestätigung seiner Versicherung oder die Card für privat Versicherte vorlegen. Das Prinzip wird bei der privaten Krankenversicherung für Beamtenanwärter und der Privaten Krankenversicherung für Referendare, also bereits vor der offiziellen Verbeamtung, ebenfalls angewandt.
Darauf sollten Sie achten:
- Belege sorgfältig aufbewahren: Die Kostenbelege/Rechnungen sind für die Erstattung zwingend notwendig. Damit der Rechnungsbetrag erstattet werden kann, muss die Rechnung sowohl bei der Versicherung als auch bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Nachdem der Rechnungsbetrag erstattet wurde, bleibt die Rechnung in der Regel bei der Versicherung bzw. dem jeweiligen Versorgungsträger. Sie wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten und auf dessen Kosten zurückgesandt.
- Kostenübernahmeerklärung: Bei teuren Behandlungen wie beispielsweise einem Krankenhausaufenthalt oder Zahnersatz ist es sinnvoll, sich von seiner Versicherungsgesellschaft eine Kostenübernahmeerklärung ausstellen zu lassen. Mit dieser bestätigt die Versicherungsgesellschaft, dass sie die Kosten für die anstehende Behandlung übernimmt. Um nicht auf Mehrkosten sitzen zu bleiben, sollte sich der Versicherte im Zweifelsfall aber auch bei kleineren Behandlungen eine solche Erklärung von seinem Versicherer geben lassen.
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