Die Dienst- und die Berufsunfähigkeit sichern zwar beide den Verlust der Arbeitskraft ab, sie unterscheiden sich aber in den Voraussetzungen, die für einen Leistungsanspruch jeweils erfüllt werden müssen. Um dienstunfähig zu werden, müssen deutlich weniger Kriterien erfüllt werden, als um berufsunfähig zu werden. Hat ein Beamter, der dienstunfähig wurde, keine Dienstunfähigkeitsklausel in seinem Versicherungsschutz mit eingeschlossen, hat er keinen Leistungsanspruch.

Wie allen anderen Erwerbstätigen ist es auch Beamten gestattet, ihr Pensionseinkommen durch eine Privatrente aufzubessern. Da es für die Beamtenpension andere Regelungen gibt als für die normale Rente, sollte der Beamten sich durch einen unabhängigen Versicherungsmakler beraten lassen. Dieser kennt nicht nur alle Besonderheiten der Beamtenpension, die für die Auswahl der Rentenversicherung zu beachten sind, sondern kann aus der Flut der Angebote die passenden Produkte heraussuchen.

Die Ratenschutzversicherung springt dann ein, wenn ein Kreditnehmer aufgrund eintretender Arbeitslosigkeit oder längerem Krankheitsfall die Raten seines Kredites nicht mehr bezahlen kann. Schon aufgrund des versicherten Risikos ist die Ratenschutzversicherung für Beamte überflüssig. Denn Beamte auf Lebenszeit sind in der Regel unkündbar. Wird der Beamte krank, bekommt er von seinem Dienstherrn weiterhin seine vollen monatlichen Bezüge (Arbeitnehmer bekommen nach 6 Wochen Krankengeld von ihrer Krankenkasse). Bei größeren Kreditsummen ist aber der Abschluss einer Todesfallversicherung sinnvoll. Diese kann bei einer separaten Gesellschaft abgeschlossen werden. Scheitert diese am Gesundheitszustand des Antragsstellers, kann auch eine mit dem Kredit kombinierte Todesfallabsicherung über die Kredit gebende Bank abgeschlossen werden. Hier fallen in der Regel keine Gesundheitsfragen an.

Prinzipiell ist die Berufsunfähigkeitsversicherung für jeden Erwerbstätigen wichtig. Für Beamte reicht die normale Berufsunfähigkeitsversicherung aber nicht aus, um das Risiko der Erwerbsunfähigkeit abzusichern. Sie benötigen stattdessen die sogenannte Dienstunfähigkeitsversicherung. Dabei handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, welche die Dienstunfähigkeit als abgesichertes Risiko in ihren Versicherungsbedingungen mit einschließt.

Die Besoldung und die Regelungen zur Dienstzeit der Beamten sind Ländersache. So kommt es in erster Linie darauf an, ob und für welche Beschäftigungsgruppen das jeweilige Land die Altersteilzeit und das Blockmodell überhaupt anbietet. Bietet der jeweilige Dienstherr das Blockmodell an, muss der Beamte aber in jedem Fall als Voraussetzung das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Nein, denn Beamte auf Lebenszeit sind in der Regel unkündbar, im Krankheitsfall bekommen sie von ihrem Dienstherrn die monatlichen Bezüge weiterhin gezahlt. Auch zu beachten: die Restschuldversicherung kostet den Versicherten doppelt Geld. Denn die Prämie der Restschuldversicherung wird auf den Nettokreditbetrag aufgeschlagen. Es fallen somit auch Zinsen auf den für den Beitrag der Versicherung an. Um die Familie des Beamten bei dessen Todesfall vor dem finanziellen Ruin zu schützen, sollte aber bei einer größeren Kreditsumme eine separate Todesfallversicherung abgeschlossen werden. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung aufgrund von Gesundheitsfragen problematisch oder nicht möglich, kann auch eine mit dem Kredit kombinierte Todesfallabsicherung durch die Kredit gebende Bank abgeschlossen werden. Hier fallen in der Regel keine Gesundheitsfragen an.

Die Restschuldversicherung springt dann ein, wenn der Versicherungsnehmer die Raten seines Kredites nicht mehr bezahlen kann. Das kann etwa bei Arbeitslosigkeit oder Tod des Versicherten sein. Allerdings können Beamte — sofern sie auf Lebenszeit verbeamtet wurden — in der Regel nicht arbeitslos werden. Auch im Krankheitsfall zahlt der Dienstherr die monatlichen Bezüge weiter. So leistet die Restschuldversicherung bei Beamten in der Regel nur im Todesfall. Für Beamte, die einen größeren Kredit aufgenommen haben, lohnt sich deshalb eher der Abschluss einer separaten Todesfallversicherung.

Grundsätzlich hat jeder deutsche Staatsbürger die Möglichkeit, Beamter zu werden. Die deutsche Staatsbürgerschaft reicht aber als Voraussetzung alleine nicht aus. Zusätzlich muss der Bewerber ein eintragsfreies polizeiliches Führungszeugnis haben und einen guten Gesundheitszustand vorweisen können. Erfüllt ein Bewerber diese Voraussetzungen, muss er noch den Einstellungstest bestehen. Für bestimmte Beschäftigungsgruppen gibt es darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen, die für eine Einstellung erfüllt werden müssen.

Jede Berufsgruppe hat ihre eigenen zentralen Bewerbungsstellen. So müssen Bewerber bei der Polizei ihre Bewerbungsunterlagen wo anders hinschicken als Bewerber, die zum Finanzamt möchten. Häufig sind die Bewerbungsadressen auf der Homepage der jeweiligen Kommune oder des jeweiligen Ministeriums zu finden.

Die verschiedenen Tätigkeiten einer Behörde werden, je nach Anforderung und Niveau, in verschiedene Grundniveaus eingeteilt, also dem einfachen, dem mittleren und den gehobenen Dienst. Verantwortungsvollere bzw. anspruchsvollere Tätigkeiten verlangen von dem Beamten eine höherwertige Ausbildung sowie ein höheres Bildungsniveau und werden somit auch besser bezahlt. Auch innerhalb dieser Grundeinteilung gibt es eine Hierarchie, welche die verschiedenen Tätigkeiten nochmals nach Schwierigkeit und Verantwortung einteilt und dem entsprechend besoldet. Diese Unterteilung kann je nach Bundesland variieren. Frage: Haben Beamte Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?

Die Besoldung der Beamten ist Ländersache. So hat jedes Bundesland seine eigenen Regelungen zu etwaigen Sonderzahlungen, die außerdem in der Regel jährlich geändert werden. Ob und in welcher Höhe ein Bundesland seinen Beamten Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlt, können Sie in unseren bereitgestellten Besoldungstabellen nachlesen.

Nein, denn Hartz IV bekommt nur, wer sich im gesetzlichen System befindet. Beamte sind jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Beamte sind lt. Gesetz ausreichend alimentiert und bekommen somit auch keine Aufstockung, wenn ihre Besoldung unter dem Regelsatz liegen sollte.

Die Beihilfe ist das Fürsorgesystem des jeweiligen Dienstherrn (Bundeslandes). Er kommt damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber seiner Beamten nach. Die Beihilfe beteiligt sich dabei zu einem bestimmten Prozentsatz an den entstehenden Krankheitskosten des Beamten. Der Beamte muss sich also nur noch für den verbleibenden Prozentsatz privat versichern.

Nein, denn die Beihilfe beteiligt sich nur an den entstehenden Krankheitskosten, die GKV kennt aber nur monatliche Pauschalbeiträge. Versichert sich der Beamte also gesetzlich, muss er den Beitrag in voller Höhe selbst bezahlen. Beihilfe bekommt er nur für beihilfefähige Leistungen gezahlt, welche die gesetzliche Kasse nicht übernimmt.

Die Höhe der Beihilfesätze ist abhängig vom jeweiligen Bundesland und dem Familienstand des jeweiligen Beamten. Sie liegen zwischen 50% und 80%.

Ja, der Referendar muss in der Regel sogar zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Denn in dem Moment, in dem er sich arbeitssuchend meldet oder in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis eintritt, wird automatisch eine Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst.

Ja, denn die Kinder von Beamten sind ebenfalls beihilfeberechtigt, solange der Beamte für sie unterhaltspflichtig ist. Der Beamte kann seine Kinder für die verbleibenden Prozente privat versichern.

Nein, die PKV bietet keine Familienversicherung an. Für jedes Kind muss ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Da die Kinder von Beamten aber beihilfeberechtigt sind (in der Regel bekommen Kinder 80 %, Ausnahme: Hessen und Bremen) sind die PKV-Beiträge aber sehr günstig.

Der Dienstherr zahlt für die Kinder seiner Beamten/-innen so lange Beihilfe, wie diese kindergeldberechtigt sind, also bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. bis maximal zum Ende des 25. Lebensjahres.

Ja, Beamte die Pension gehen bekommen von ihrem Dienstherrn weiterhin Beihilfe bezahlt. In der Regel liegt der Beihilfesatz für Pensionäre sogar bei 70%.

Der Ehepartner eines beihilfeberechtigten Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes ist dann beihilfeberechtigt, wenn sein Bruttojahreseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. In der Regel liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 ‚¬ pro Jahr (Ausnahmen: Hessen, Saarland, Bremen).

Der Referendar bzw. Beamtenanwärter kann sich ab dem ersten Tag nach dem Referendariat bzw. nach der Anwärterzeit arbeitssuchend melden und bekommen ab diesem Zeitpunkt Leistungen von der Agentur für Arbeit. Für die Meldung gibt es aber Folgendes zu beachten: Ist es abzusehen, dass der Referendar/Beamtenanwärter nicht übernommen bzw. verbeamtet wird, muss er dies der Agentur für Arbeit mind. 3 Monate vorher mitteilen. War es nicht absehbar, also von „heute auf morgen“, muss er es dem Amt unverzüglich mitteilen.

Zu welchem Zeitpunkt ein Versicherungsjahr beginnt bzw. endet, hängt von der jeweiligen Gesellschaft und dem entsprechenden Tarif ab. In den meisten Fällen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Das erste Versicherungsjahr dauert dann vom Versicherungsbeginn (z.B. 01.06.) bis zum 31.12 des Jahres. Alle übrigen Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr identisch. Bei einigen Gesellschaften bzw. Tarifen kann es aber auch sein, dass das Versicherungsjahr ungleich dem Kalenderjahr ist. In diesem Fall beginnt das Versicherungsjahr mit dem Beginn der Versicherung und dauert dann 12 Monate. Wird der Versicherungsvertrag beispielsweise am 01.06. abgeschlossen, so dauert das Versicherungsjahr bis zum 31.05. des Folgejahres.