Zuletzt aktualisiert am 07.10.2024 um 16:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten hat der Dienstherr eine besondere Fürsorgepflicht, welche unter anderem die Gewährleistung einer Beihilfe beinhaltet. Diese Zuwendungen innerhalb des Gesundheitsbereichs enden nicht nur bei den jeweiligen Beamten/- innen, sondern weiten sich auch auf berücksichtigungsfähige Angehörige wie etwa Ehepartner/ – innen oder Kinder aus.
Voraussetzungen
Maßgeblich bindend für die Gewährleistung einer Beihilfe sind die jeweiligen Verordnungen des Bundes und der einzelnen Länder, die Unterschiede aufweisen können. Ausschlaggebend ist zum einen der verantwortliche Geltungsbereich des zuständigen Dienstherren des Beamten oder der Beamtin sowie zum anderen das Beschäftigungsverhältnis der Ehegattin oder des Ehegatten. Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten besondere Bemessungsrichtlinien in Form von jährlichen Einkommensgrenzen, um die Gewährleistung einer Beihilfe sicherzustellen. Bund und Länder haben diese Vorgaben in den vergangenen Jahren immer wieder angepasst und durch neue Verordnungen reguliert. Die Beihilfe ist versicherungsneutral und wurde als ergänzende Leistung für die Eigenvorsorge des Beamten oder der Beamtin konzipiert. Um der geltenden Versicherungspflicht nachzukommen, muss der durch die Beihilfe nicht abgedeckte Teil der Aufwendungen in Form einer Krankenversicherung abgedeckt werden.
Beamte/- innen haben die Beihilfeberechtigung inne, welche nicht aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fundiert. In einigen Bundesländern, wie etwa in Hamburg besteht für die angehenden Beamten/- innen auch die Möglichkeit einer Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Beihilfe in Kombination mit einer privaten Krankenversicherung. Die Beiträge zur Erbringung der GKV werden dann vom Land bezuschusst. Für Ehegatten/- innen kann der Anspruch auf eine zu berücksichtigende Beihilfe hinfällig sein, wenn diese durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder andere Einkünfte die Bemessungsgrenzen überschreitet. Zur Berechnung der Einkommensgrenzen sind von den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der oder des Beihilfeberechtigten jährliche Nachweise an den Dienstherren zu übermitteln.
Berechnungsgrundlagen, Einkommensgrenzen und Beihilfesätze
Für die Ermittlung des Anspruches der berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden deren jährliche Einkünfte zugrunde gelegt:
- Einkünfte aus selbstständiger sowie nicht selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Land- oder Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte nach dem § 22 Einkommensteuergesetz (EStG)
Den Einkünften entgegengerechnet werden Abzüge nach § 13 Absatz 3 EStG, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG und der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. Abzüglich geltend gemachter Werbungskosten und eventuell vorhandener Freibeträge wie beispielsweise dem Spararpauschalbetrag, ergibt sich aus der jährlichen Berechnung der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß dem § 2 Absatz 3 des EStG.
Bund
Für berücksichtigungsfähige Angehörige von Bundesbeamten/ – innen gelten die Rechtsvorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
- Einkommensgrenze 20.000 Euro jährlich (*)
- Beihilfesatz Bund – Ehegatten/Ehegattin 70 Prozent, Kinder 80 Prozent
Länder – Angehörige, Lebenspartner/- innen:
- Baden-Württemberg – Einkommensgrenze 10.000 Euro – Beihilfesatz 70 % (50%**), Kinder 80 %
- Bayern – Einkommensgrenze 20.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Berlin – Einkommensgrenze 17.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Brandenburg – Einkommensgrenze 17.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Bremen – Einkommensgrenze 10.000 Euro – Beihilfesatz 55 bis 70 Prozent, Kinder 55 bis 70 %
- Hamburg – Einkommensgrenze 18.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Hessen – Einkommensgrenze 19.488 Euro – Beihilfesatz 55 bis 85 %, Kinder 55 bis 85 %
- Mecklenburg-Vorpommern – Einkommensgrenze 17.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Niedersachsen – Einkommensgrenze 18.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Nordrhein-Westfalen – Einkommensgrenze 18.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Rheinland-Pfalz – Einkommensgrenze 20.450 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Saarland – Einkommensgrenze 16.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Sachsen – Einkommensgrenze 18.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Sachsen-Anhalt – Einkommensgrenze 17.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Schleswig-Holstein – Einkommensgrenze 20.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
- Thüringen – Einkommensgrenze 18.000 Euro – Beihilfesatz 70 %, Kinder 80 %
Die Landesverordnungen zur Beihilfe können sich entsprechend ändern und in einzelnen Ländern können Erhöhungssätze oder Staffelungen aufgrund in die Berechnung einfließender Kinder oder Pauschalbeträge auftreten.
* Stand Bund vom 04.01.2021, ** Einstellung des Beihilfeberechtigten nach dem 01.01.2013
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