Zuletzt aktualisiert am 10.11.2024 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 5-6 Minuten
Immer mehr Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeiter in gewissem Maße überwachen. Dabei geht es einerseits um den Schutz vor Diebstahl und Co. und andererseits um eine Überprüfung der Arbeitsleistung. Dabei hat der Arbeitgeber kein grundsätzliches Recht auf Mitarbeiterüberwachung. In den meisten Fällen muss ein konkreter Verdachtsfall vorliegen, um eine intensive Kontrolle zu rechtfertigen. Dennoch gibt es einige Möglichkeiten, die Mitarbeiter während der Arbeitszeit zu überwachen, die rechtlich abgesichert sind. Welche das sind und wo die Grenzen liegen, erläutert der folgende Artikel.
Der Computer am Arbeitsplatz
Mitarbeiter, die im Büro häufig am Computer sitzen, können in einem gewissen Rahmen überwacht werden. Das gilt für normale Angestellte ebenso wie für Beamte. Es macht keinen Unterschied, ob jemand in der freien Wirtschaft beschäftigt ist oder ob der Arbeitgeber der Staat ist. Es ist beispielsweise erlaubt, dienstliche E-Mails stichprobenartig zu lesen, die dienstliche Post von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu öffnen und andere Arbeitsergebnisse am Computer einzusehen. Auch der Browserverlauf am Dienstcomputer ist nicht geheim und darf vom Vorgesetzten eingesehen werden. Natürlich hat die Kontrolle in diesem Bereich Grenzen.
Was ist nicht erlaubt?
Der Arbeitgeber darf nicht in den privaten Mail-Account eines Angestellten sehen. Die Überwachung des Bildschirms per Screenshots oder der Einsatz sogenannter Keylogger, die die Tastatur überwachen, sind ebenfalls verboten. Es bestehen Ausnahmen, wenn es sich um einen Notfall handelt oder der konkrete Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Die privaten Accounts in den sozialen Medien dürfen ebenfalls nicht zur Gewinnung von Daten genutzt werden. Natürlich ist es üblich, Mitarbeiter vor Vertragsunterzeichnung online zu suchen, allerdings ist eine regelmäßige Überwachung nicht zulässig.
Die Überwachung per Kamera ist grundsätzlich nur nach vorheriger Information und an öffentlich zugänglichen Orten gestattet.
Überwachung durch Kameras oder Detektive
Eine weitere beliebte Methode zur Mitarbeiterüberwachung ist der Einsatz von Software oder Detektiven. Es ist verlockend: Verstecke Kameras, kleine Mikrofone und verdeckte Detektive ermitteln allerlei Informationen über das Verhalten der Mitarbeiter. Hier gilt aber ein wichtiger Grundsatz: Diese Überwachung ist nur erlaubt, wenn alle überwachten Personen davon wissen. Zudem muss ein legitimer Zweck vorliegen, den der Arbeitgeber erfüllt. Es ist beispielsweise gestattet, Kameras zur Diebstahlsicherung einzusetzen. In Banken, Postfilialen und im Einzelhandel ist der Einsatz von Überwachungskameras deshalb üblich. Detektive können zudem Ladendiebe erwischen. Auch Testkäufe von Detektiven finden in vielen Unternehmen statt. Sie dienen der Qualitätssicherung. Wichtige Punkte, die Arbeitgeber bei dieser Art der Überwachung beachten müssen:
- Es sollten stets geprüfte Detektive eingesetzt werden. Sie wissen, was rechtlich erlaubt ist und verhalten sich professionell. Die Detektei Lentz setzt ausschließlich ZAD geprüfte Privatermittler (IHK) in Festanstellung und verzichtet komplett auf nur unzureichend ausgebildete Subunternehmer ein und ist so in puncto Qualität ein Vorreiter auf dem deutschen Markt.
- Kameraaufnahmen sollten nicht länger als 48 Stunden aufbewahrt werden. Es gibt hier keine gesetzliche Grundlage, dies ist lediglich eine Empfehlung der Datenschützer.
- Kamera-Attrappen müssen genauso wie echte Kameras behandelt werden. Denn sie wirken wie echte Kameras und üben den gleichen Druck auf Mitarbeiter und Kunden aus.
- Taschen- und Personenkontrollen durch Detektive dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Mitarbeiter stattfinden.
Was ist nicht erlaubt?
Es ist grundsätzlich verboten, Mitarbeiter und Kunden ohne ihre Kenntnis zu überwachen. Deshalb müssen Unternehmen, die Kameras einsetzen, dies auf Hinweisschildern bekannt geben. Privat genutzte Räume wie Umkleiden oder Toiletten dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden. Auch nicht-öffentliche Räumlichkeiten wie der Pausenraum oder Büroräume ohne Kundenverkehr dürfen generell nicht überwacht werden. Hier muss der Arbeitgeber verhältnismäßig handeln, sonst verstößt er gegen ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Hier gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es aufgrund konkreter Verdachtsmomente Ausnahmeregelungen gibt.
Der Arbeitgeber darf das Diensthandy eines Mitarbeiters nicht einfach so überwachen. Hier gelten strikte Regeln.
Die Überwachung des Telefons
Der Arbeitgeber kann unter Umständen das Diensthandy eines Mitarbeiters orten. Allerdings muss der Mitarbeiter dem vorab zugestimmt haben und die Ortung muss einem bestimmten Zweck folgen. Es ist erlaubt, abzufragen, welche Nummern für welchen Zeitraum wann angerufen werden. So kann der Arbeitgeber herausfinden, ob ein Arbeitnehmer private Telefonate über das Diensthandy und während der Dienstzeit führt. Im schlimmsten Fall kann das zur fristlosen Kündigung führen. Auch über diese Überwachung der sogenannten Metadaten muss der Arbeitnehmer vorab informieren.
Was ist nicht erlaubt?
Telefongespräche mit Geschäftspartnern oder Kunden dürfen grundsätzlich nicht einfach so mitgeschnitten werden. Wenn der Gesprächspartner zustimmt, ist der Mitschnitt zu Zwecken der Qualitätssicherung oder zur Ausbildung von Mitarbeitern erlaubt. Nach Paragraf 201 StGB ist es unter Umständen strafbar, Telefonate ohne vorherige Zustimmung mitzuschneiden. Das private Handy bleibt in jedem Fall privat.
Datenschutz hat Vorrang
Da jede Überwachung von Mitarbeitern gegen ihre Persönlichkeitsrechte verstößt, ist es unabdingbar, alle Mitarbeiter über die Überwachung zu informieren. Darüber hinaus regeln das Bundesdatenschutzgesetz sowie die DSGVO die Nutzung von Daten im Bereich Überwachung. Eine Datenverarbeitung ist nur im bestimmten Rahmen zulässig und auch nur nach vorheriger Information der Mitarbeiter. Die einzige große Ausnahme ist der konkrete Verdachtsfall. Besteht der Verdacht, dass der Mitarbeiter eine Straftat begangen hat oder in Kürze begehen wird, darf der Arbeitgeber sich über die Datenschutzregelungen hinwegsetzen. Das Gleiche gilt beim Verdacht von Verstößen gegen den Arbeitsvertrag. Hier sollte der Arbeitgeber allerdings zunächst den Rat eines Rechtsanwalts einholen, um auf Nummer sicher zu gehen.
Wer das Gefühl hat, ohne Zustimmung überwacht zu werden, sollte sich zunächst an den Betriebsrat wenden. Dieser kann genaue Auskunft zum Thema geben und Ängste nehmen. Verfügt das Unternehmen nicht über einen Betriebsrat, kann der Datenschutzbeauftragte der passende Ansprechpartner sein. Auch der Weg zum Rechtsanwalt ist sinnvoll, um rechtliche Konsequenzen abzustimmen. Unternehmen, die gegen die strengen Auflagen zur Mitarbeiterüberwachung verstoßen, können unter Umständen eine empfindliche Geldstrafe erhalten. Schmerzensgeld wegen eines Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte können von Mitarbeitern zudem erstritten werden. Je nach Verstoß gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, gegen die Mitarbeiterüberwachung vorzugehen. Deshalb empfiehlt es sich für Vorgesetzte, sich ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Regelungen zu bewegen.
Übrigens: In Deutschland sind die Grenzen der Mitarbeiterüberwachung sehr strikt. In anderen Ländern wiederum haben Arbeitgeber und andere Institutionen ganz andere Möglichkeiten zur Überwachung. In China beispielsweise werden bereits Schüler den ganzen Tag über intensiv überwacht.
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