Zuletzt aktualisiert am 03.10.2024 um 4:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Nach § 34 Abs. 3 des TVöD sind eventuell begründete Vordienstzeiten auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. Einen entsprechenden Klagefall entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt und erläuterte in diesem Zusammenhang die rechtlichen Anspruchsreglungen.
Klage auf Zahlung von Jubiläumsgeld
Ein Kläger, der seit dem Jahr 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, zuletzt bei der Landeshauptstadt Stuttgart beschäftigt war, erhob Anspruch auf eine Jubiläumsgeldzahlung in Höhe von 500 Euro. In dem Verfahren wurde der Sachverhalt erörtert, dass alle Arbeitsverhältnisse des Klägers dem Anwendungsbereich der TVöD-VKA unterlagen und dieser so insgesamt auf eine Beschäftigungszeit von mehr als 40 Jahren verweisen konnte, welches nach seiner Ansicht eine Regulierung nach dem § 34 Abs. 3 der TVöD berücksichtigen müsste. Die hieraus resultierende Feststellung, die Vordienstzeiten auf die Beschäftigungszeit anzurechnen, rechtfertige den Anspruch des Klägers auf die Zahlung des tariflich vereinbarten Jubiläumsgeldes. Die Stadt Stuttgart als Beklagte folgte der Argumentation nicht und lehnte den Anspruch ab, worauf der Kläger im nachfolgenden Rechtsschritt die Feststellung der maßgeblichen Beschäftigungszeit erwirken wollte.
Bundesarbeitsgericht beschied die Anrechnung negativ
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg und die Erfurter Richter lehnten einen Teil der anzurechnenden Vordienstzeiten ab. Zunächst hatte der Kläger zwischen den Jahren 1990 bis 2002 im tarifvertragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis des öffentlichen Dienstes bei der F Stuttgart GmbH gestanden, danach war er bei einer städtischen Gemeinde angestellt und ab dem Jahr 2006 leistete er seinen Dienst bei der Landeshauptstadt Stuttgart. Das Bundesarbeitsgericht wertete das erste Arbeitsverhältnis nicht als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 oder auch Abs. 4 des TVöD. In der Begründung verwies das BAG darauf, dass nach den geltenden Tarifbestimmungen das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum jetzigen Arbeitgeber sowie bestimmte Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien. Dieser Umstand beziehe sich allerdings nur auf das Anstellungsverhältnis, welches unmittelbar vor dem jetzigen Arbeitgeber bestanden habe.
Klare Definition in der Regelung des Tarifvertrages
Nach der Erläuterung des Gerichts sei der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 3 des TVöD eindeutig formuliert und berücksichtige dabei die Gegebenheit, dass Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis wechseln. Hierzu seien die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Passagen des „Ablösens“ oder „Aufeinanderfolgens“ sowie des „Abwechseln“ klar definiert und beziehen sich in diesem Sinne nur auf das unmittelbar der jetzigen Beschäftigung vorangegangene Arbeitsverhältnis. Noch weiter davor liegende Anstellungen seien ausgenommen, da die Regelung den vorherigen Arbeitgeber auch klar im Singular tituliert.
Der Wortlaut der Norm bezeichne keinen mehrfachen Arbeitgeberwechsel. Das Gericht schloss dabei nicht aus, dass die Tarifparteien mit dem § 34 des TVöD eine gewisse Treue der Beschäftigten zum öffentlichen Dienst honorieren wollten, doch er lasse im Ergebnis keine unbegrenzte Rückwirkung der Anrechnung von Vordienstzeiten zur Gesamtbeschäftigungszeit zu. Das Verständnis aus dem § 34 TVöD stünde dementsprechend auch keinesfalls im Widerspruch zur Zielsetzung der Norm. Eine endgültige Bestimmung über berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten obliege aufgrund der tariflichen Autonomie, welche sich aus Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes herleite, den Tarifvertragsparteien und deren Bestimmungen.
Quelle: Urteil Bundesarbeitsgericht vom 19.11.2020 (Az. 6AZR 417/19)
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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