Zuletzt aktualisiert am 01.10.2024 um 4:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Noch ausstehender Resturlaub unterliegt auch dann dem Verfall, wenn Arbeitgeber es versäumen, ihre Mitarbeiter/ – innen auf Ablauffristen hinzuweisen. Die Rechtsauffassung wurde vom Verwaltungsgericht Trier bestätigt, das sich mit einer entsprechenden Klage eines erkrankten Beamten auseinandersetzte.
Gerade im Zuge der Corona-Krise könnte das Urteil des Verwaltungsgerichtes für Aufmerksamkeit sorgen, denn zwar haben viele Beschäftigte unter den Folgen der Pandemie zu leiden, doch gerade die völlig überlasteten Berufszweige im Gesundheits- und Pflegesystem müssen ihre Urlaubsansprüche vielerorts zurückstellen. Ein Fakt, der durchaus ein gewisses Risiko in sich birgt, denn wer seinen Urlaub nicht rechtzeitig nimmt, könnte diesen Anspruch letztendlich verlieren
Ansprüche auf bezahlten Urlaub nicht unbegrenzt wirksam
Dem Verfahren ging ein Sachverhalt voraus, indem ein Beamter im Jahr 2017 einen Dienstunfall erlitt und dauerhaft krankgeschrieben war. Im Jahr 2019 erfolgte aufgrund der Dienstunfähigkeit des Beamten seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, worauf dieser eine finanzielle Abgeltung seines noch ausstehenden Urlaubsanspruches einforderte. Der erhobene Anspruch für das Jahr 2017 wurde vom Dienstherren mit der Begründung eines bereits erfolgten Verfalls zurückgewiesen, sodass der Beamte Klage einreichte.
Das Verwaltungsgericht Trier beschied, dass der Urlaubsanspruch des Beamten mit dem Verstreichen des Monats März 2019 endgültig verfallen sei. Ein Urlaubsanspruch von Beschäftigten sei nicht über einen unbegrenzten Zeitraum anzusammeln. Vergehe ein gewisser Zeitraum, so die Auffassung des Gerichts, sei die eigentliche Bestimmung des Urlaubs, die Erholung der Beschäftigten, verloren. Zwar sei dem Beamten durch seinen Arbeitgeber keine aufklärende Information hinsichtlich einer Verfallsfrist des Urlaubs übermittelt worden, doch habe dieser den Urlaub ausschließlich durch seine Erkrankung nicht antreten können und nicht aus Gründen eines nicht vollzogenen Hinweises seines Dienstherren.
Quellen: Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom Dezember 2020 (Az. 7K2761/20)
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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