Zuletzt aktualisiert am 07.11.2024 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Bis Ende 2016 hatte im Land Niedersachsen ein Bundesbesoldungsgesetz Gültigkeit, welches lebensälteren Bewerben zum Einstellungszeitpunkt höhere Bezüge gewährleistete als lebensjüngeren. Nach der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ein Verstoß gegen Europarecht.
Gliederung in Erfahrungsstufen
Die aufgrund der rechtlichen Problematik geänderte Besoldungsgesetzgebung des Landes Niedersachsen sieht in der Neufassung die Einteilung in sogenannte Erfahrungsstufen vor. Mehrere vorangegangene Klagen städtischer Beamter aus Niedersachsen beriefen sich auf die vorher geltenden Dienstaltersstufen, bei denen auch das Lebensalter der Beamten eine Berücksichtigung fand.
Die als Musterprozesse geführten rechtlichen Auseinandersetzungen beinhalteten die Forderungen von Schadensersatzleistungen in Höhe von 100 bis 300 Euro monatlich, teilweise zurückreichend bis in das Jahr 2006. Ausdrücklich fügten die Kläger an, dass sie auch die neue Gesetzesgrundlage für diskriminierend halten. Die von insgesamt etwa 1000 Beamten geltend gemachten Ansprüche hätten für das Land Niedersachsen Zahlungsverpflichtungen von mehreren Millionen Euro bedeutet.
Verwaltungsgericht weist Klagen ab
Das Verwaltungsgericht Hannover beschloss Anfang Juli, die erhobenen Klagen der Beamten abzuweisen, da das neue Besoldungsgesetz die Verletzungen des europäischen Diskriminierungsverbotes rückwirkend ab dem Monat September 2011 abgestellt habe. In diesem Zusammenhang seien auch die Schadensersatzansprüche der Kläger nichtig. Einen Grund, die neue Gesetzgebung hinsichtlich der ansteigenden Besoldung im Laufe der Dienstzeit zu missbilligen, sah das Gericht nicht. Es bestehe ein Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, entsprechend erworbene Diensterfahrung auch angemessen zu entlohnen.
Für den Zeitraum vor September 2011 bestätigte das Verwaltungsgericht zwar eine „Altersdiskriminierung“, sah aber eine materielle Ausschlussfrist der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelten Vorschriften als gegeben an. Eine mögliche Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Haufe.de: Keine Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung
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