Zuletzt aktualisiert am 29.09.2024 um 0:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Zum 01.01.2017 tritt die neue Entgeltordnung in Kraft. Doch nicht für alle ist eine höhere Gruppierung erstrebenswert.
Neues Jahr, neue Entgeltordnung. Pünktlich zum 01.01.17 trat die neue Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Kraft. Von der Neuregelung sind sowohl Angestellte betroffen, die ab dem 01.01.2017 eingestellt werden, als auch bereits beschäftigte Arbeitnehmer. Die Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.01.2017 eingestellt wurden, werden in die neue Entgeltordnung übergeleitet. Für Einstellungen nach dem 01.01.2017 gelten bereits die neuen Eingruppierungsvorgänge. Wird die Tätigkeit eines Angestellten nach der neuen Ordnung höher eingeschätzt, wird nicht automatisch mehr Gehalt ausgezahlt. Hierfür muss der betroffene Angestellte bis zum 31.12.2017 einen Antrag stellen. Dieser Antrag stellt eine Schutzfunktion dar, denn eine Höhergruppierung ist nicht immer von Vorteil. Steht der Betroffene in seiner bisherigen Entgeltgruppe beispielsweise kurz vor einem Aufstieg, kann es sinnvoller sein, die aktuelle Entgeltgruppe beizubehalten, da die Stufenlaufzeit in der höheren Gruppierung von neuem zu laufen beginnt. Seitens des Arbeitgebers besteht bezüglich der Entgeltgruppen keinerlei Beratungspflicht. Der Beamte selbst entscheidet, ob er einen Antrag auf Höhergruppierung stellt oder nicht. Ausnahmen gibt es lediglich bei den Entgeltgruppen 13 mit Zulagen und 9. Diese werden ohne Antrag in die Gruppen 14, 9a oder 9b übergeleitet.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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