Zuletzt aktualisiert am 30.09.2024 um 16:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Ein besonderer Fall zu Mehrarbeitsvergütungen bei Lehrkräften während einer Klassenfahrt stand nach vorangegangenem Rechtsstreit zur abschließenden Beurteilung vor dem Verwaltungsgerichtshof im baden-württembergischen Mannheim an. Die Richter wiesen den Anspruch auf Überstundenzuschlag einer teilzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin, welche an einer Klassenfahrt teilgenommen hatte, als unbegründet ab.
Im zurückliegenden Sachverhalt hatte die an einem Gymnasium in Baden-Württemberg teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Jahr 2014 an einer fünftägigen Klassenreise nach Berlin teilgenommen. Nach Abschluss der Ausfahrt beantragte die verbeamtete Pädagogin eine Vergütung der Mehrarbeit und gab dabei an, dass sie während der Zeit der Klassenfahrt als vollzeitbeschäftigte Kraft anzusehen gewesen sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wies der Beamtin daraufhin zunächst irrtümlicherweise einen Betrag von 628 Euro für die entstandene Mehrarbeit an. Nachdem das Regierungspräsidium feststellte, dass die Teilnahme an schulbegleitenden Veranstaltungen, die außerhalb des Unterrichts liegen, rein rechtlich keinen Anspruch auf Mehrarbeitsstundenvergütung darstellen würden, forderte die Behörde von der Lehrerin die ausgezahlte Vergütung zurück.
Prozess vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe
Die Beamtin legte gegen den Beschluss des LBV zunächst Widerspruch ein. Daraufhin räumte die Behörde ein Mitverschulden bei der Beurteilung der Sachlage ein und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf etwa 440 Euro. Auch diese Forderung lehnte die Lehrerin ab und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe. In seiner Urteilsfindung stellte das Gericht fest, dass die Überstundenvergütung an die Beamtin unrechtmäßig erfolgte. Auch während der Klassenfahrt hätte für die Pädagogin nur ein Besoldungsanspruch für die vertraglich vereinbarte Teilzeitbeschäftigung bestanden. Außerdem stellte das Gericht fest, dass sich aus den Richtlinien des Landesbesoldungsgesetzes, für den vorliegenden Sachverhalt, keine Ansprüche auf Vergütung von so bezeichneten Mehrarbeitsunterrichtsstunden ableiten hätten lassen können. Die Klage wurde abgewiesen und eine Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.
Gang vor den Verwaltungsgerichtshof
Die Studienrätin konnte die Rechtssprechung nicht akzeptieren und bemühte sich um die Zulassung einer Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Der VGH bestätigte das Urteil aus der vorherigen Instanz und ließ die Berufung nicht zu. Die Mannheimer Richter verwiesen zwar darauf, dass die Schulleitung hinsichtlich der Klassenfahrt den Beschäftigungsstatus der Lehrerin hätte berücksichtigen müssen, sah in der Sache aber keinen Berufungsgrund. Beamtenrechtlich gehöre die Teilnahme an einer Klassenreise zu den Tätigkeiten, die dem typischen Berufsbild einer Lehrkraft zuzuordnen seien. Durch die Aufsichtsverpflichtung sei ein Lehrer ohnehin sozusagen im „24 Stunden Dienst“. Deshalb bestünde nach Aussage des Gerichtshofs auch ein umfassender Dienstunfallschutz. Auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer ergäbe sich aus einer derartigen Sachlage ein gängiger Schuldienst, der grundsätzlich keine Mehrarbeit darstelle.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
- haufe.de – VGH bestätigt: kein Überstundenzuschlag für Klassenfahrt
- juraforum.de – VGH Mannheim gewährt Teilzeit-Lehrerin für Klassenfahrt keinen Überstundenzuschlag
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