Zuletzt aktualisiert am 10.11.2024 um 7:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Winterzeit ist Grippezeit und naturgemäß steigen diesbezüglich auch die Krankmeldungen der Beschäftigten. Auch für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gelten bei Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeit entsprechende Verhaltensregeln, die es zu beachten gilt.
Grundsätzlich sollten die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ihren Arbeitgeber im Krankheitsfall umgehend über ihr Fernbleiben informieren, im besten Fall noch vor dem regulär geplanten Arbeitsbeginn. Diese Krankmeldung hat in der Regel beim Vorgesetzten zu erfolgen. Gleichzeitig sollte der Beschäftigte im Rahmen seiner Krankmeldung auf die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit von der Arbeit hinweisen, soweit dieses möglich erscheint. Das Gesetz sieht keine bestimmte Anzeigeart der Krankmeldung vor, sodass diese auf verschiedene Arten, beispielsweise telefonisch, per E-Mail, SMS oder auch anderweitig erfolgen kann. Nimmt der Beschäftigte die Anzeige der Krankmeldung nicht persönlich vor, kann er auch Dritte damit beauftragen. Dieses können Familienangehörige, aber auch Arbeitskollegen oder Freunde sein. Wichtig hierbei ist, dass der bevollmächtigte Dritte die unverzügliche Mitteilung hinsichtlich der Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber vornimmt.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Im Sinne des Paragrafen 5 (Abs. 1 Satz 2) des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn dessen Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Verstreicht das in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Datum und die Erkrankung dauert an, ist dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Folgebescheinigung zu übergeben. Zu beachten gilt für den Beschäftigten allerdings Folgendes: Der Arbeitgeber ist nach dieser Rechtsgrundlage auch berechtigt, das Attest zur Arbeitsunfähigkeit bereits früher, beispielsweise direkt bei Krankheitsbeginn, zu verlangen. Das Erfurter Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Auffassung unlängst durch ein neues Urteil und verwies darauf, dass der Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen ein derartiges Verlangen begründen könne.
Derartige Maßnahmen seien nach der Auffassung des Arbeitsgerichtes keine Schikane. In der Regel sollten Beschäftigte nach den gängigen Regelungen ihres Arbeitgebers handeln und im Krankheitsfall entsprechend agieren. Eine oft übliche Praxis der zurückliegenden Jahre war, dass Erkrankte nicht unbedingt sofort einen Arzt aufsuchen müssen. Angestellte können so im Allgemeinen drei Tage krankheitsbedingt zu Hause bleiben. Am vierten Tag hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allerdings dem Arbeitgeber vorzuliegen. Neuerungen bei der Krankmeldung gibt es auch in einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Demnach soll es in der Zukunft eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben, welche durch die Krankenversicherung des Beschäftigten direkt dem Arbeitgeber übermittelt wird und den sogenannten „gelben Schein“ ersetzt.
Sonderzahlung und Stufenlaufzeit
Liegt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten vor und dieser hat innerhalb der ersten sechs Wochen der Krankheit einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes, so kann eine Jahressonderzahlung nicht gekürzt werden. Besondere Berechnungsgrundlagen diesbezüglich entstehen nur, wenn die 6-Wochen-Entgeltzahlungen überschritten werden und die Kalendermonate Juli bis September fallen, da diese eine Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung darstellen. Bei einem Anspruch auf Krankengeldzuschuss in den genannten Zeitspannen gelten dieselben Richtlinien. Die längerfristige Erkrankung eines Beschäftigten unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung begründet keine Unterbrechung einer Stufenlaufzeit zum Aufsteigen in die nächst höhere Gehaltsstufe.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
- haufe.de – Krankmeldung im öffentlichen Dienst
- focus.de – Irrtum 2: Wer daheim bleibt, kann 3 Tage abwarten
- juraforum.de – Krankmeldung erst nach 2 Tagen im öffentlichen Dienst
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