Zuletzt aktualisiert am 20.12.2024 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Gerade in Zeiten der Coronavirus-Pandemie ist das richtige Verhalten bei einer Erkrankung aktueller denn je. Was sollten Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Zuge einer Krankmeldung beachten und wie wirkt sich eine Arbeitsunfähigkeit auf Stufenlaufzeiten oder Sonderzahlungen aus?
Sind Beschäftigte erkrankt und somit nicht in der Lage ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen, müssen sie dieses noch am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber melden. Eine entsprechende Krankmeldung sollte in diesem Fall bis zum eigentlich vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen. Dem Arbeitgeber ist die zu vermutende Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Hierzu reicht die eigene, persönliche Einschätzung, wann die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Die Krankmeldung muss gegenüber dem Vorgesetzten geäußert werden, wobei der Gesetzgeber für diese Mitteilung keine bestimmte Form vorsieht. Es reicht also aus, die Anzeige über die Erkrankung telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per WhatsApp Messenger oder in irgendeiner anderen betriebsüblichen Form an den Vorgesetzten zu übermitteln. Der Erkrankte kann den Auftrag zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit auch an dritte Personen weiterreichen, es bleibt aber zu beachten, dass die Unverzüglichkeit der Meldung, also der korrekte Zeitpunkt für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber eingehalten wird.
Bescheinigungen und Entgeltfortzahlungen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten länger als drei Kalendertage an, muss dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Tag eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden. Geht die Erkrankung über den vom Arzt vermerkten Zeitpunkt hinaus, muss eine neue ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Ohne weitere Begründung und im Ermessen des Arbeitgebers liegt auch die Entscheidung, bereits zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise direkt am ersten Tag der Erkrankung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Beschäftigten zu verlangen. Sollten von einer derartigen Regelung mehrere Arbeitnehmer betroffen sein, so bedarf diese Form der Anordnung der Zustimmung des Personal- oder Betriebsrates. Im Zusammenhang mit der Krankmeldung von Beschäftigten hatte der Bundestag im September 2019 beschlossen die elektronische Arbeitsunfähigkeit einzuführen. Künftig soll die Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit direkt von den Krankenversicherungen an den Arbeitgeber übermittelt werden, wodurch der „gelbe Schein“ ersetzt wird.
Nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und dem TV-L muss der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung vornehmen, wenn der Beschäftigte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit arbeitsunfähig wurde. Auch innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses ist dieser Anspruch gewährleistet. In der aktuellen besonderen Situation durch die Corona-Infektion wurden ergänzende Richtlinien festgelegt, wonach ein Beschäftigter, der eine virustypische Symptomatik aufzeigt und aus diesem Grund arbeitsunfähig ist, als „gleich“ zu behandeln gilt und somit auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlungen fortbesteht. Bestätigt sich die Infektion mit dem Coronavirus, es werden aber keine stationären Krankenhausbehandlungen notwendig, so gelten die regulären Bestimmungen für die Quarantänezeit. Der Beschäftigte kann dann für die Dauer von bis zu sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verdienstausfallsentschädigung geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen hierfür begründen sich aus dem § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Eine Erstattung zum Verdienstausfall kann auch bei der für den Beschäftigten zuständigen Behörde, beispielsweise dem Gesundheitsamt beantragt werden.
Jahressonderzahlung und Stufenlaufzeit
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten führt nicht zu einer Kürzung der eventuell zu erhaltenden Jahressonderzahlung, sofern die Erkrankung nicht länger als sechs Wochen andauert. Liegt die Arbeitsunfähigkeit über der Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlungsgrenze und fällt in die für die Bemessung wesentlichen Monate Juli bis September, dann ergibt sich die Berechnung der Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Kalendermonat, an dem der Beschäftigte vor der Erkrankung arbeitete. Nach § 17 des TVöD ist auch der Aufstieg in eine höhere Lohngruppe, bedingt durch die Stufenlaufzeit, nicht betroffen, solang die Erkrankung mit dem regulären Anspruch auf Entgeltfortzahlung konform geht. Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn der Beschäftigte aus Krankheitsgründen die vertragsgemäße Arbeit nicht verrichten kann oder dieses ihm nicht zumutbar ist. Hierzu zähen alle regelwidrigen geistigen oder körperlichen Zustände, Unfälle sowie medizinisch notwendige Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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