Zuletzt aktualisiert am 10.11.2024 um 11:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
In Folge der Corona-Krise konnten sich Gewerkschaften und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit einigen. Das Vertragswerk hat sofortige Wirkung und wird noch durch die am 23. April beschlossenen Regelungen der Regierungskoalition zur Staffelerhöhung des Kurzarbeitergeldes ergänzt.
Der Tarifvertrag, bezeichnenderweise mit dem Kürzel „TV-COVID“, ermöglicht den öffentlich kommunalen Arbeitgebern, Kurzarbeit für die Beschäftigten bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist die Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrates. Außerdem sind die geltenden Vorschriften des Paragrafen 95 und folgenden des Sozialgesetzbuches III zu berücksichtigen. Diese beschreiben den Arbeitsausfall mit einem entsprechenden Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent und bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten. Ferner bedarf es einer siebentägigen, vorhergehenden Ankündigungszeit für die Maßnahme der Kurzarbeit.
Höhe und Aufstockungszahlungen des Kurzarbeitergeldes
Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst richtet sich das Kurzarbeitergeld nach dem pauschal bemessenen Nettoentgeltausfall für den jeweiligen Monat des Anspruches. Der Faktor beträgt momentan 60 Prozent der so bezeichneten Nettoentgeltdifferenz. Einen höheren Bemessungssatz von 67 Prozent erhalten Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben oder deren Ehegatte, beziehungsweise Lebenspartner ein Kind hat. Die Ehegatten oder Lebenspartner dürfen nicht dauernd getrennt sein und müssen als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gelten. Um die Auswirkungen der Corona-Krise vor allem für die Geringverdiener abzufedern, hat sich die Große Koalition am 23. April auf eine Erhöhung der Sockelbeträge des Kurzarbeitergeldes verständigt. Im beschlossenen Leistungspaket wird ab dem 1. Mai gesichert, dass betroffene Arbeitnehmer bis zum Jahresende 2020 einen Betrag hinzuverdienen dürfen, welcher bis zu einer Höhe ihres bisherigen monatlichen Verdienstes liegen kann.
Das Kurzarbeitergeld wird durch eine Staffelerhöhung gewährt. Insbesondere sollen hiervon Arbeitnehmer profitieren, deren Arbeitszeit sich durch die Anordnung von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert. Dauert die Kurzarbeit länger als drei Monate an, so erhält dieser Personenkreis zu Beginn des vierten Monats 70 Prozent (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 77 Prozent) Kurzarbeitergeld. Sollte die Maßnahme noch länger andauern, erhöht sich die Leistung ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (mit Kind 87 Prozent). Des Weiteren soll sich für Eltern und Beschäftigte, die demnächst Eltern werden, keine nachteilige Situation entwickeln, deshalb werden Kurzarbeitergeldzahlungen ebenso wie die Gewährung des Arbeitslosengeldes I ein entsprechendes Elterngeld nicht berühren. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Das Tarifvertragswerk dient befristet nur der Bewältigung der Corona-Pandemie und hat für die kommunalen Kernverwaltungen sowie die Hoheits- und Ordnungsverwaltungen keine Gültigkeit. Die kommunalen Arbeitgeber stocken für die Entgeltgruppen EG1 bis 10 das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent auf. Für die Lohngruppen E11 bis 15 gelten 90 Prozent des Nettoentgeltes.
Einigung setzt Zeichen in einer besonderen Lage
Die Vereinbarungen sehen vor, dass betriebsbedingte Kündigungen für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Beenden der Kurzarbeitsmaßnahme ausgeschlossen sind. Alle Betriebsbereiche, bei denen schon vorher Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, bleiben vom Tarifvertrag ausgenommen, soweit die Nettoentgeltzahlungen der Beschäftigten mindestens 80 Prozent betragen. Sonderregelungen gibt es auch für Flughäfen. Der Vorsitzende der Gewerkschaft ver.di, Frank Werneke, bezeichnete den Abschluss des „Nottarifvertrages“ als sehr gutes Instrument, um bei den Maßnahmen der Kurzarbeit die betroffenen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes umfangreich abzusichern. Die Vereinbarung setze auch für andere Bereiche der Wirtschaft neue Maßstäbe, so Werneke. Auch der Präsident der VKA, Ulrich Mädge, zeigte sich mit dem Abschluss zufrieden und betonte, dass von den Regelungen Beschäftigte und die kommunalen Arbeitgeber profitieren würden. Die Bewältigung der Krise könne nur gemeinsam gelingen, um den Fortbestand der kommunalen Betriebe sowie Einrichtungen zu sichern und eine solide Ausgangsbasis für einen Neubeginn nach der Krisenzeit zu schaffen, so der VKA-Präsident.
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