Zuletzt aktualisiert am 28.02.2025 um 11:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, einhergehend mit dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) regelt die Definition der entsprechenden Beschäftigungszeit. Hierbei handelt es sich um den zurückgelegten Zeitraum, bei dem der Beschäftigte beim selben Arbeitgeber angestellt war, Unterbrechungen mit inbegriffen.
Klage einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen
Um die Anerkennung ihres früheren Beamtenverhältnisses als Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TV-L zu erwirken, reichte eine seit dem Jahr 2013 beim Land Nordrhein-Westfalen angestellte Lehrerin Klage ein. Sie begründete den Schritt mit einer früheren Regelung des BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) und einem offensichtlichen Fehlen der entsprechenden Norm innerhalb des TV-L. Das Landesarbeitsgericht Hamm lehnte die Klage ab und nach der erfolgten Revision urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das BAG wies die Klage ebenso zurück und sah keinen Zusammenhang in den früheren Richtlinien des BAT mit der jetzigen Gültigkeit des TV-L. Damit ergebe sich auch kein Hinleitungsanspruch aus dem § 34 (3) TV-L zur Bestätigung einer Beschäftigungszeit anhand des vorherigen Beamtenverhältnisses. Die Streichung der Regelung wurde bewusst durchgeführt. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz aufgrund der identisch erscheinenden Tätigkeiten im Beamten- und darauffolgenden Angestelltenverhältnis konnte das Gericht nicht feststellen. Die Anstellungen als Beamter, sowie auch als Angestellter sind dementsprechend nicht miteinander vergleichbar, da diese jede für sich unterschiedliche positive und negative Aspekte aufweisen.
Anrechnung der Beschäftigungszeit
Wichtige Grundsätze die sich aus den geltenden Regularien des § 34 TV-L ergeben:
- Anspruch auf eine sogenannte Jubiläumszahlung
- Zuschuss zum Krankengeld
- Dauer von Kündigungsfristen
- Beschäftigungszeitanerkennung zwischen verschiedenen Arbeitgebern im Geltungsbereich der Vereinbarung
Nach dem BAG-Urteil vom Juni 2017 ergeben sich hieraus aber keine Auswirkungen auf das regelmäßige monatliche Entgelt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Haufe.de: Beamtenverhältnis zählt nicht als Beschäftigungszeit
Bewertung abgeben
( Abstimmen)