Zuletzt aktualisiert am 09.11.2024 um 11:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Wie im generellen Leben auch besteht für Lehrkräfte eine Verpflichtung zur Leistung der Ersthilfe gegenüber ihren Schülern. Dieses beinhaltet eventuelle Verstöße gegenüber den Rechtsvorschriften der unterlassenen Hilfeleistungen. Außerdem ergibt sich aus der Amtspflicht der Lehrer im Rahmen der Zumutbarkeit und des Ihnen Möglichen, alles zu tun, um ihre Schüler vor Schaden zu bewahren und diesen Erste Hilfe zu leisten.
Tragischer Vorfall während des Sportunterrichts
Im Bundesland Hessen brach seinerzeit ein dreizehnjähriger Schüler beim Sportunterricht zusammen und war nicht mehr ansprechbar. Von den zwei anwesenden Lehrkräften informierte eine umgehend den Rettungsdienst, die andere kontrollierte den Puls des Schülers. Weitere Maßnahmen wie beispielsweise den Versuch einer Reanimation führten die Lehrer nicht durch. Das kurze Zeit später eintreffende Notarztteam stellte laut ihren später verfassten Bericht eine acht Minuten andauernde Bewusstlosigkeit des Kindes ohne Reanimationsversuche fest. Der Schüler überlebte, erlitt allerdings einen irreparablen Hirnschaden, da das Gehirn über einen zu langen Zeitraum nicht mit Sauerstoff versorgt wurde.
Klageerhebung und Folgen
Nach den Auswirkungen des tragischen Vorfalls klagte der Schüler unter Berücksichtigung der Erziehungsberechtigung gegen das Land Hessen, um eine Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zu erstreiten. Die Erziehungsberechtigten sahen die Schuld bei den beiden Lehrern und begründeten dieses mit dem Ausbleiben der rechtzeitigen Reanimationsversuche. In den darauf folgenden gerichtlichen Verfahren wurde zunächst versucht zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Atmung des Kindes aussetzte und wann es infolgedessen nötig gewesen wäre, Reanimationsmaßnahmen einzuleiten.
Das Landgericht Wiesbaden wies schließlich die Klage ab, da im Zuge der Beweisaufnahme dieser entscheidende Punkt nicht zu klären war. Eine Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main endete mit dem gleichen Ergebnis. Die Frankfurter Richter bestätigten die Entscheidung des Landesgerichts und wiesen den Anspruch auf Schmerzensgeld zurück. Urteils relevant sei der nicht feststellbare kausale Zusammenhang zwischen dem maßgeblichen Verhalten der Lehrer und dem Zeitpunkt des Aussetzens der Vitalfunktionen des Jungen. Die Pflicht der Lehrer zur Leistung der Ersthilfe in einer ordnungsgemäßen Weise und der eventuelle Verstoß dagegen musste nach Auffassung der Richter in dem hier konkret vorliegenden Fall nicht geprüft werden, da die Zeitpunkte des Aussetzens der Atmung des Jungen sowie die Notwendigkeit sich daraus ergebender Reanimationsmaßnahmen nicht genau bestimmt werden konnten.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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