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Recht

Recht: Kein Beihilfeanspruch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

Rechtsschutz
Dez
1
2017

Keine Beihilfe für verschreibungspflichtige Medikamente; Foto: Africa Studio - Fotolia

Mit einem Grundsatzurteil stellte das Leipziger Bundesverwaltungsgericht fest, dass für nicht verschreibungspflichtige Medikamente kein Beihilfeanspruch besteht. Die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind nach Ansicht der Bundesrichter hierbei eindeutig, lassen aber für sogenannte besondere Härtefälle oder Überschreitungen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beamten einen gesonderten Spielraum.

Vorangehende Klage vor dem Verwaltungsgericht

Eine beihilfeberechtigte Beamtin mit einem Erstattungsanspruch von 50 Prozent hatte im Jahr 2013 das von ihrem Hausarzt verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol in der Apotheke erworben und hierfür entsprechend Beihilfe beantragt. Die zuständige Beihilfestelle der Bundesagentur für Arbeit lehnte den Beihilfeanspruch ab und begründete den Leistungsausschluss damit, dass es sich bei der Arznei um ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament handelte (Rechtsvorschrift § 22 Abs.2 Nr.3 BBhV).

Die Beihilfestelle stellte ferner fest, dass gemäß den eventuell zum Tragen kommenden Sonderregelungen für diesen spezifischen Sachverhalt kein Ausnahmetatbestand vorlag. Die Beamtin legte nach einem erfolglosen Widerspruch Klage gegen den Beschluss ein und erzielte vor dem Verwaltungsgericht einen Erfolg, da dieses die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung für unwirksam erklärte. Auf die von der Bundesagentur für Arbeit eingereichte Berufung entschied das Bundesverwaltungsgericht nun die Abänderung des in erster Instanz gefällten Urteils und wies die Klage ab.

Begründung

Ein von der Beamtin angestrebtes Revisionsverfahren wurde nicht zugelassen. Die Bundesverwaltungsrichter begründeten ihre Entscheidung mit dem in der Beihilfeverordnung grundsätzlich geltenden Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Dieser sei auch konform mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren. Die Beihilfeverordnung sehe mit ausreichenden Maßnahmen im Einzelfall vor, dass dem Beamten durch den Ausschluss verschiedener Arzneimittel oder anderweitiger Aufwendungen, kein materieller Nachteil entsteht, den seinen finanziellen Gesamtrahmen erheblich übersteigen würde.

Daraus ergibt sich allerdings auch, dass aus der Verordnung bestimmte Leistungsgruppen ausgenommen sind und in der Gesamtheit verschiedene Regelungen zum Tragen kommen. Eine dieser Regelungen beinhaltet auch die Übernahme der Leistung durch die Beihilfe, die nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten betreffen, wenn die jährlichen Aufwendungen des Beamten für das einzelne Medikament eine unzumutbare Grenze überschreiten oder wenn nach Einzelfallprüfung die Ablehnung der Beihilfe einen besonderen Härtefall darstellen würde.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. Haufe.de: Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament
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