Zuletzt aktualisiert am 28.09.2024 um 4:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Weil sie die Besoldung zu niedrig fanden, reichten in Niedersachsen vier Beamte Klage ein. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab den Klägern recht: Die Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppen A 8, A 11 und A 13 war zumindest im Jahr 2013 zu niedrig und damit verfassungswidrig.
Der Fall
Nachdem das Weihnachtsgeld für Beamte seit dem Jahr 2003 kontinuierlich reduziert und 2005 schließlich vollkommen gestrichen wurde, reichten vier Beamte der Besoldungsgruppen A 8, A 11, A 13 und B 6 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg ein.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage allerdings ab. In der Berufung wurde zumindest einem Teil der Kläger schließlich durch das Oberverwaltungsgericht recht gegeben. Demnach war die Besoldung der Gruppen A 8, A 11 und A 13 im Jahr 2013 zu niedrig und damit verfassungswidrig. Grund für die Entscheidung ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach §33 (5) des Grundgesetzes.
Die Klagen hinsichtlich der Besoldung in den Jahren 2005-2012 und 2014-2017 wurden allerdings zurückgewiesen, ebenso wie die Klage des bereits pensionierten Beamten der Besoldungsgruppe B 6.
Aussetzung des Verfahrens
Das Verfahren wurde vom Oberverwaltungsgericht nach der Entscheidung allerdings ausgesetzt, die Entscheidung wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Nun ist es am Bundesverfassungsgericht, diese zu prüfen. Als Basis dient dabei ein bereits gefälltes Urteil aus dem Jahr 2015, in welchem Berechnungsmethoden und Parameter zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung festgelegt worden sind.
In den kommenden Wochen wird sich nun zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zustimmt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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