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Recht

Mitarbeiter der öffentlichen Arbeitgeber dürfen in der Freizeit nicht alles!

Africa Studio - Fotolia
Sep
17
2018

Auch in der Freizeit unterliegen Beamte Regeln; Bild: Africa Studio - Fotolia

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen den Rahmenbedingungen eines besonderen Beschäftigungsverhältnisses aus denen sich Rechte und Pflichten ableiten. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihr Privatleben und Ihre Freizeitgestaltung so ausleben, wie sie es möchten, doch für Staatsbedienstete gibt es Grenzen.

Persönlichkeitsrecht

Natürlich herrschen in der Bundesrepublik Meinungsfreiheit und das Recht persönliche sowie politische Überzeugungen auch im Rahmen demonstrativer Aktivitäten kundzutun, solange dieses nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates verstößt. Die Väter des Grundgesetzes verankerten dieses hohe Gut der Demokratie im Artikel 5 und selbstverständlich hat der verfassungsgebende Anspruch auch für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes seine Gültigkeit. Dennoch haben Meinungsfreiheit, öffentliches Verhalten und Äußerungen, Gesinnung sowie Auftreten für alle Bürger gewisse Grenzen.

Öffentliche Verhaltensregelungen

Im Bereich der freien Wirtschaft hat der Arbeitnehmer auch außerhalb seiner Arbeitszeit die Verpflichtung der Rücksichtnahme auf seinen Arbeitgeber. Diese Regelung findet sich im Paragrafen 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Noch spezifischer und strenger geregelt sind diese Verpflichtungsleitlinien im öffentlichen Dienst. Beamte und Angestellte haben ihr privates und dienstliches Verhalten auf die freiheitliche demokratische Grundordnung abzustimmen für die sie letztendlich selbst tätig sind. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, ob der Beschäftigte im Rahmen des gesonderten Dienst- und Treueverhältnisses, noch für die verfassungsmäßige Ordnung eintritt und zu ihr steht.

Der Beamte hat sich unter Eid verpflichtet, mit voller Hingabe seinem Beruf nachzugehen und ein Gebot der Mäßigung zu akzeptieren. Darunter fällt auch eine besondere Form der Neutralität im beruflichen Werdegang, welches von bedeutsamer Wichtigkeit ist, beispielsweise bei Richtern. Korrektes Auftreten und eine Distanzierung von politischen Organisationen, Gruppierungen oder Bewegungen, die gegen die Bundesrepublik Deutschland und die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie deren Organe agieren sind oberstes Gebot für Beschäftigte im Staatsdienst.

Konsequenzen

Entscheidend für eventuelle Konsequenzen im Fehlverhalten des Beamten oder Angestellten sind immer die individuellen Umstände. So wird im Einzelfall der Sachverhalt geprüft, wobei auch die berufliche Stellung und Position des Mitarbeiters eine wesentliche Rolle spielen kann. Eine andere Wahrnehmung und Auffassung ergibt sich ebenso, wenn der Beschäftigte im Zuge seiner Verfehlungen „hoheitlich“ tätig war. Disziplinare Maßnahmen bis hin zur Kündigung und der Aberkennung des Beamtenstatus können die Folgen sein. Bei strafrechtlichen Vergehen oder Verbrechen ist eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst ohnehin nahezu unmöglich.

Eine breite Aufmerksamkeit erreichte in diesem Zusammenhang der Sachverhalt um einen Angestellten des Landeskriminalamtes Sachsen, der im Rahmen einer „Pegida“ Veranstaltung ein Kamerateam des Zweiten Deutschen Fernsehens „bepöbelt“ hatte und damit weiterführende polizeiliche Maßnahmen in Gang setzte. Ob der Mitarbeiter hiermit gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstieß, ist in abschließender Bewertung und auch aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen bislang nicht verlautbar geworden. Nach Pressemitteilungen wurde der Angestellte, aufgrund seines „unkorrekten“ Verhaltens, im gegenseitigen Einvernehmen zu einer anderen Tätigkeit außerhalb der sächsischen Polizeibehörde abgeordnet.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. hr info – Wie dürfen sich Beamte und Angestellte politisch engagieren?
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