Zuletzt aktualisiert am 12.01.2025 um 15:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Ein Sportlehrer stellte seinen Schülern für die Dauer des Sportunterrichts eine kleine Kiste zur Verfügung, in welcher die Schüler ihre Wertgegenstände unterbringen konnten.
Gerade im Sportunterricht ist das Einsammeln von Wertgegenständen durch den Lehrer eine weit verbreitete Maßnahme. Dabei stellen die Sportlehrer ihren Schülern meist eine kleine Kiste oder ein Körbchen, welches mit in die Sporthalle genommen wird, zur Aufbewahrung ihrer Wertsachen zur Verfügung. Auf diese Weise soll die ständige Überwachung der Wertgegenstände sichergestellt werden, um Diebstähle aus der Umkleidekabine zu vermeiden.
Verantwortung für Wertgegenstände
Anders als viele Schüler annehmen, ist ein Lehrer nicht dazu verpflichtet, eine Möglichkeit zur Aufbewahrung von Wertgegenständen zum Beispiel während des Sportunterrichts zu bieten. Ist eine Box zur Aufbewahrung der Wertsachen vorhanden, so sind die Schüler allerdings nicht verpflichtet, diese zu nutzen. Ebenso wenig muss auch der Lehrer seine Wertgegenstände in die entsprechende Verwahrungsmöglichkeit legen. Außerdem muss der Sportlehrer die Gegenstände weder selbst in die Kiste legen, noch diese ausgeben. Diese Tätigkeit liegt im Zuständigkeitsbereich der Schüler.
Auch wenn keine Verpflichtung für Lehrer besteht, eine Möglichkeit zur Unterbringung der Wertsachen zu gewährleisten, so trägt er die Verantwortung für die Wertgegenstände der Schüler, sollte eine Box zur Unterbringung dieser bereitgestellt werden.
Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal (Aktenzeichen 16 O 56/07) ist der Lehrer allerdings nicht verpflichtet, die Kiste oder das Körbchen wegzuschließen oder permanent zu überwachen. Begründet wird diese Entscheidung durch die Sicherheit der Sporthalle, in welcher lediglich die Schüler der Klasse anwesend sind und sich Dritte keinen unbemerkten Zugang zu den Räumlichkeiten verschaffen können.
Verlust eines Wertgegenstandes
Auch wenn eine Box für Wertgegenstände in der Turnhalle eine vergleichsweise sichere Unterbringung der Wertsachen der Schüler darstellt, kann es jederzeit zu einem Diebstahl kommen. In diesem Fall steht der Schüler in der Beweispflicht. Dies gilt auch für eine mögliche Beschädigung eines Gegenstandes, wie etwa eines Smartphones. Ist der Schaden nachweislich durch die Aufbewahrung in einer Sammelbox entstanden, so besteht für den Schüler ein Schadensanspruch. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Zeitwert des Gegenstandes sowie nach der Höhe des Mitverschuldens des Schülers.
Bewahrt ein Schüler seine Wertgegenstände während des Sportunterrichts in der Kabine auf und werden diese aus der Kabine durch Dritte entwendet, so besteht ein Schadensanspruch nur dann, wenn der Lehrer fahrlässig das Abschließen der Kabine vergessen hat. Auch in diesem Fall orientiert sich die Höhe des Anspruchs an den oben beschriebenen Maßstäben. Der Lehrer selbst kann dabei allerdings nicht haftbar gemacht werden, stattdessen haftet der Dienstherr.
Wird ein Wertgegenstand eines Schülers aus einer verschlossenen Umkleidekabine entwendet, so haften dafür weder der Dienstherr noch der Lehrer.
Die Möglichkeit zur Aufbewahrung der Wertsachen in einer Box beispielsweise während des Sportunterrichts verpflichtet weder Schüler noch Lehrer, diese in Anspruch zu nehmen. Wird ein Gegenstand aus der Box oder aus der Umkleidekabine entwendet, so ist der Lehrer nur unter bestimmten Umständen haftbar.
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