Zuletzt aktualisiert am 28.09.2024 um 0:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Eine Schwangere in Berlin erstritt aufgrund eines Beschäftigungsverbotes noch vor dem ersten Arbeitstag ihr Gehalt.
In Berlin-Brandenburg wurde einer jungen Mutter aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erteilt. Ein solches wird immer dann ausgesprochen, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Dies geschah kurz vor Antritt einer neuen Stelle. Daraufhin klagte die junge Frau auf Lohnzahlung. Weil sie noch keinen Tag Arbeit geleistet hatte, sah sich der Dienstherr nicht in der Verantwortung, zu zahlen. Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber sah einen Beschäftigungsbeginn ab 01. Januar 2016 vor. Der Vertrag wurde bereits im November 2015 unterschrieben. Einen Monat später wurde ihr dann das Beschäftigungsverbot erteilt, woraufhin sie erfolgreich klagte. Das Landesarbeitsgericht entschied in diesem Fall zugunsten der Schwangeren. Laut Gericht setzte ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverbotes keine vorherige Arbeit voraus. Es kommt lediglich darauf an, ob zum Zeitpunkt des Beschäftigungsverbotes bereits ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
1. she-works.de – Lohnanspruch bei Beschäftigungsverbot für Schwangere ab 1. Arbeitstag
2. www.arbeitsrechte.de – Beschäftigungsverbot: Definition, Gründe, Gesetz
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