Zuletzt aktualisiert am 30.09.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Im Falle eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Beamten, der Ende des Jahres 2014 eine amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit verweigerte, hat das Oberverwaltungsgericht eine abschließende Beurteilung gefällt.
Nach Ansicht des Dienstherren hatte der Steuerinspektor während seiner beamtenrechtlichen Tätigkeit ein auffälliges Verhalten im kommunikativen Bereich an den Tag gelegt. Aus Gründen der Fürsorgepflicht und zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten ordnete der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an. Da der Beamte sich kontinuierlich und beharrlich weigerte, sich untersuchen zu lassen, versetzte ihn das Land zur Ruhe, da es von seiner Dienstunfähigkeit ausgehen musste. Gegen diese Maßnahme erhob der Steuerinspektor Klage und vertrat die Ansicht, dass zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung nicht das ausschlaggebende und alleinige Kriterium darstellen dürfe. Nachdem das Verwaltungsgericht in Minden die Klage des Beamten abgewiesen hatte, beantragte dieser ein Berufungsverfahren.
Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung begründet Dienstunfähigkeit
Die Berufungsverhandlung wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster nicht zugelassen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes begründete das Gericht seine Entscheidung dahingehend, dass dem Dienstherren aufgrund des Verhaltens des Beamten keinerlei andere Handlungsmöglichkeiten übrig geblieben wären. Nach Auffassung des Gerichts konnte das Land Nordrhein-Westfalen in der Gesamtheit davon ausgehen, dass der Beamte aufgrund seiner Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 34 Landesbeamtengesetz NRW dienstunfähig gewesen sei. Nur der medizinische Sachverstand einer derartigen Untersuchung hätte für das Land eine Klärung zur Dienstfähigkeit des Beamten ergeben.
Nachdem dem Land keine andere Beurteilungsoption gegeben war, musste weiter von der Dienstunfähigkeit des Steuerinspektors ausgegangen werden und die Ruheversetzung war rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht fand auch keinerlei Grund dafür, dass der Dienstherr nach anderen Verwendungsmöglichkeiten für den Beamten hätte suchen müssen, da auch für ein anderes Tätigkeitsfeld mangels einer gesundheitlichen Beurteilung davon auszugehen war, dass der Beamte dienstunfähig gewesen sei. Das Gericht betonte, gerade die amtsärztliche Untersuchung hätte eventuell darauf schließen lassen, den Beamten aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in anderen Bereichen einsetzen zu können oder entsprechende andere Tätigkeitsfelder für den Beamten zu ermöglichen. Könne der Dienstherr derartige Maßnahmen oder Entscheidungen nicht treffen, da der Beamte eine Mitwirkung verweigere, muss aufgrund der Fürsorgepflicht davon abgesehen werden.
Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26. Februar 2020 (Az. 6A3273/19)
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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