Zuletzt aktualisiert am 15.12.2024 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Beamten ist es nicht gestattet, gegen ihre Besoldungsstufe zu klagen, wenn das einzige Ziel mehr Gehalt ist. Das entschied nun das Bundesverwaltungsgericht.
Seit dem Urteil vom 20.10.2016 ist es amtlich – Beamten ist es nicht gestattet zu klagen, wenn das alleinige Ziel der Klage eine höhere Bewertung des Dienstpostens ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht anhand einer Beamtenklage, bei der der Kläger geltend machen versuchte, dass sein Dienstposten mit einer zu niedrigen Besoldungsgruppe bewertet sei. Er empfand, dass die zu niedrige Besoldungsgruppe diverse rechtliche Mängel aufweise und ihm rechtmäßig mehr Gehalt zustünde. Daher klagte er auf eine Hochstufung der Besoldungsstufe von A15 auf A16. Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem Kläger zu, dass es sich bei der Dienstpostenbewertung zwar um einen gesetzlichen Auftrag des Landes handele, aber die Organisationsgewalt allein beim Dienstherr liege. Anders als bei Tarifbeschäftigten sei die Besoldung nicht an die konkret wahrgenommene Funktion geknüpft, sondern an das Statusamt. Eben aus diesem Grund stehe dem Kläger keine Klage gegen die Bewertung des Dienstpostens zu. Allerdings scheint in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen.
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