Zuletzt aktualisiert am 30.09.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Reduzieren Arbeitnehmer die Arbeitszeit dahingehend, dass dieses zum Ziel hat, während der Ferienmonate, beispielsweise für den gesamten August, freizuhaben, dann könnte von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag ausgegangen werden. Verstärkend auf eine derartige Begründung, würde sich die Tatsache auswirken, dass durch ein solches Vorgehen, die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer deutliche Einschränkungen erfahren würden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der als Kraftfahrzeug-Sachverständiger beschäftigt war, beim Arbeitgeber die Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit um ein Zwölftel beantragt. Die dadurch zu erwartenden arbeitsfreien Tage sollten komplett in den Monat August fallen. Der Beschäftigte führte hierbei an, ein schulpflichtiges Kind zu haben. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag des Beschäftigten ab und begründete dieses damit, dass betriebliche Gründe dem Ansinnen entgegenstehen würden. Zum einen wäre der Monat August in der Betriebsstatistik der umsatzstärkste Monat und zum anderen würden auch andere Betriebsangehörige in dieser Zeit Urlaubswünsche hegen und ein totaler Ausfall des Beschäftigten binnen dieses Zeitraums wäre innerbetrieblich kaum zu kompensieren. Gegen die Ablehnung des Antrags legte der Beschäftigte Klage ein.
Entgegenstehende Gründe des Teilzeitwunsches
Der Fall wurde vor dem Landesarbeitsgericht in Nürnberg verhandelt. Hier wurde festgestellt, dass betriebliche Gründe unter der Berücksichtigung des Paragrafen 8 (Abs. 4, Satz 2) des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dem Teilzeitwunsch des Beschäftigten entgegenstünden. Das Gericht hielt fest, dass der Betrieb in der Vergangenheit seinen Mitarbeitern für den Monat August grundsätzlich höchstens zehn Urlaubstage bewilligte, da das erhöhte Arbeitsaufkommen in diesem umsatzstärksten Monat, eine Berücksichtigung der Urlaubswünsche aller Beschäftigten nicht möglich machte. Das Landesarbeitsgericht versah den Wunsch des Klägers für den gesamten Monat August freihaben zu können, zwar als nachvollziehbar an, doch stünden diesem auch die Urlaubsansprüche der anderen Mitarbeiter entgegen.
Zusätzlich bewertete das Gericht das Teilzeitverlangen des Klägers als eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des Paragrafen 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die erwünschte Reduzierung seiner Arbeitszeit in Verbindung mit dem Ansinnen während des gesamten Monats August freizuhaben, diente dem eindeutigen Zweck, die vorhandene Urlaubsregelung des Arbeitgebers zu unterlaufen. Die Antragstellung des Klägers war mit dem Ziel verbunden, die Bestrebungen seines Vorhabens bei der Verteilung seiner Arbeitszeit zu verwirklichen, und hätte ohne eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit keinerlei Anspruchsgrundlage aufgewiesen.
Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg (Az.: 6 Sa 110/19 vom 27. August 2019)
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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