Zuletzt aktualisiert am 30.09.2024 um 4:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Bayerische Polizisten müssen sich in ihrer Außendarstellung an die Richtlinien des Bayerischen Beamtengesetzes halten. Dazu gehört auch, dass beim Tragen der Dienstuniform sichtbare Körperbereiche wie Unterarme, Hände, Hals oder Kopf nicht tätowiert sein dürfen. Ein entsprechender Sachverhalt wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erörtert.
Im vorliegenden Fall klagte ein Polizeivollzugsbeamter gegen das Land Bayern. Der Kläger beantragte eine Genehmigung für eine Unterarmtätowierung mit dem verschnörkelten Schriftzug „Aloha“, die bei Tragen der Sommeruniform auch öffentlich sichtbar gewesen wäre. Der Dienstherr hatte den Antrag des Beamten abgelehnt. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Zunächst hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass die im Jahr 2018 ergänzten Vorschriften im Bayerischen Beamtengesetz deutliche Regelungen enthalten, welche der obersten Dienstbehörde rechtliche Grundlagen an die Hand geben, das sichtbare Tragen von Tätowierungen bei Polizeivollzugsbeamten zu untersagen.
Individuelle Interessen müssen zurückstehen
Für das anstehende Revisionsverfahren hatte der Beamte sein Vorhaben hinsichtlich der Tätowierung präzisiert und angegeben, dass die Tätowierung eine Maximalgröße von etwa 6 x 15 Zentimeter betragen sollte. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nochmals festgestellt, dass im Bayerischen Beamtengesetz eindeutige Richtlinien für im Dienst tätige Polizeivollzugsbeamte definiert seien. Hierzu gehöre ein Verbot von nicht umgehend zu entfernenden Erscheinungsmerkmalen während des Auftretens in der Öffentlichkeit, also im sichtbaren Bereich beim Tragen der Uniform. Die Regelung schließe Tätowierungen, sogenannte „Ohrtunnel“ oder auch das Branding ein.
Das Bundesverwaltungsgericht sah eine dauerhafte Modifikation des Körperbereichs in Form von Tätowierungen im sichtbaren Bereich, nicht mit der spezifisch ausgewiesenen Neutralität und der damit im Zusammenhang stehenden Repräsentationsfunktion von Polizeivollzugsbeamten in Uniform vereinbar. Zwar würden auch Polizeibeamte einen Anspruch auf das persönlich geschützte Recht ihrer individuellen Interessen verfügen, doch müsse dieses im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber dem einheitlichen und neutralen Erscheinungsbild bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit zurücktreten. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Quelle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az. 2 C 13-19, vom 14. Mai 2020)
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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