Zuletzt aktualisiert am 06.02.2025 um 11:18 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Ein ehemaliger Sanitätsoffizier, der bei der Bundeswehr als Zeitsoldat diente und während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolvierte, muss nun nach einer Entscheidung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes das sogenannte Ausbildungsgeld sowie die Kosten für das Fachstudium an den Bund zurückzahlen.
Der ehemalige Zeitsoldat wurde für die Dauer seines Fachstudiums an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf von der Bundesrepublik Deutschland beurlaubt und ihm wurde zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Ausbildungsgeld aus Bundesmitteln gewährt. Im Anschluss und noch vor Ablauf seiner Bundeswehrzeit verweigerte der Ex-Soldat einen möglichen Kriegsdiensteinsatz und es wurde seine Entlassung veranlasst. Die Bundeswehrverwaltung forderte daraufhin die Rückzahlung der angefallenen Kosten in Höhe von rund 57.000 Euro. Gegen diese Forderung reichte der ehemalige Offizier Klage ein.
Keine Beanstandungen an der Vorgehensweise
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht lehnte die Klage des Ex-Soldaten nun in fast allen Punkten ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es an der Vorgehensweise der Bundeswehrverwaltung nichts zu beanstanden gewesen sei. Der Kläger habe sich für den Zeitraum seines Studiums zunächst einen Vorteil verschafft, da er für diese Zeitspanne seinen Lebensunterhalt nicht selbst habe bestreiten müssen. Diesen Vorteil gelte es, nach der Kriegsdienstverweigerung des Klägers anhand eines Rückforderungsbescheides durch den Bund wieder zu erhalten. Die Verwaltung habe sich in einem entsprechenden Rahmen an den Richtlinien eines vergleichbaren Studenten nach den Maßgaben des Deutschen Studentenwerks orientiert und die entsprechenden Kosten für Lebenshaltung, Lernmittel und Studiengebühren errechnet. Hierbei wurde seitens der Bundeswehrverwaltung die durch das gewährte Ausbildungsgeld geleistete finanzielle Unterstützung rechnerisch sogar noch unterschritten.
Die Richter betonten, dass somit auch gewährleistet wurde, dass die zu leistende Rückforderung den Kläger nicht von seinem Willen zur Kriegsdienstverweigerung hätte abschrecken können. Eine besondere Härte lag nicht vor. Ferner habe die Bundesrepublik Deutschland auch den Rechtsanspruch, weitere Auslagen wie die Kosten zu klinischen Weiterbildungen oder absolvierten Fachausbildungen vom Kläger zurückzufordern, da dieser durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst seine vereinbarten Verpflichtungen gegenüber dem Staat noch nicht abgeleistet hatte. Ähnlich gelagerte Sachverhalte lagen bereits dem Bundesverwaltungsgericht vor, welches die Auffassung der Düsseldorfer Verwaltungsrichter bestätigte. Gerügt wurde vom Gericht lediglich die unzureichende Begründung einer Ablehnung der Bundeswehrverwaltung hinsichtlich einer Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung für die Rückzahlung des Erstattungsbetrages.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
- haufe.de – Ehemaliger Sanitätsoffizier muss Ausbildungskosten zurückzahlen
- sueddeutsche.de – Ex-Sanitätsoffizier muss 57.000 Euro an Bundeswehr zahlen
- spiegel.de – Ex-Sanitätsoffizier muss 57.000 Euro an Studienkosten zurückzahlen
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