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Recht

EuGH: Verbot der Vollverschleierung ist keine Diskriminierung

Rechtsschutz
Jul
27
2017

Verschleirungsverbot keine Diskriminierung; Foto: Africa Studio - Fotolia

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entscheiden: Ein Verbot der Vollverschleierung ist keine Diskriminierung.Nach einer Klage mehrerer muslimischer Frauen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun entschieden, dass ein Verbot der Vollverschleierung am Arbeitsplatz keine Diskriminierung ist. Allerdings darf dieses nicht ohne ausreichende Begründung erfolgen.

Gegenstand der Verhandlung

Ausgangspunkt für das Urteil war eine Klage mehrerer muslimischer Frauen. Dazu gehörte unter anderem eine muslimische Rezeptionistin, die nach drei Jahren Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma entlassen worden war. Grund der Entlassung war eine Ankündigung der Frau, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Die Kündigung aufgrund der Ankündigung empfand die Frau als Diskriminierung und reicht Klage ein.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Am 11. Juli 2017 erfolgte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Ein Verbot der Gesichtsverschleierung ist keine Diskriminierung. Als Begründung nannten die Richter Sicherheitsfragen sowie das Wahren der Rechte und Freiheiten Dritter. Voraussetzung für ein solches Verbot am Arbeitsplatz ist allerdings, dass weltanschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten sind und dass es gute Gründe gibt. Allein der Kundenwunsch nicht von einer verschleierten Frau bedient zu werden, reicht nicht für ein Verbot aus.

Bisherige Regelung in Deutschland

In Deutschland existiert bisher kein generelles Verbot der Vollverschleierung. So gibt es bisher keine Regelung hinsichtlich der Verschleierung in der Öffentlichkeit, wie in öffentlichen Straßen und Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Kirchen genießen dabei einen Sonderstatus. Es ist ihnen gestattet, eine Vollverschleierung in ihren Gebäuden oder Organisationen zu untersagen. Im Öffentlichen Dienst ist die Verschleierung nur teilweise untersagt, seit 2015 zeichnet sich allerdings eine Zunahme der Akzeptanz ab. Bis 14.03.2017 waren Arbeitgeber der Privatwirtschaft zur Einhaltung der Religionsfreiheit verpflichtet. Mit dem aktuellen Urteil kann nun ein Verbot Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen zu tragen sowie religiöse Riten am Arbeitsplatz auszuüben erfolgen. So ist ein Verbot der Verschleierung in der Privatwirtschaft nun möglich, während Öffentlicher Dienst es teilweise erlaubt.

In vielen europäischen Ländern wie beispielsweise Belgien, Frankreich und Österreich wurde bereits ein generelles Verschleierungsverbot durchgesetzt. Welche Auswirkungen das EuGH Urteil in Deutschland haben wird, wird sich zeigen.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. Welt.de: EuGH: Kopftuch-Verbot im Job kann rechtens sein
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