Zuletzt aktualisiert am 28.11.2024 um 19:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Hat ein Arbeitgeber einen umfangreichen Bedarf an Arbeitsleistung, kann er die Arbeitszeit befristet erhöhen. Die Befristung kann jedoch für unwirksam erklärt werden, wenn der Bedarf dauerhaft besteht und der betroffene Arbeitnehmer dadurch stark benachteiligt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit unterschiedlichen Fällen befristeter Erhöhungen der Arbeitszeit beschäftigt und stellt nun die Frage, ob der Lehrer grundsätzlich mehr Stunden in seines Deputats haben sollte.
Lehrer wurde jahrelang mit befristeten Arbeitszeiterhöhungen vertröstet
Beschäftigt wurde die Lehrkraft an einer katholischen Heimschule. Bereits 1995 erhielt er einen befristeten Arbeitsvertrag mit Stundendeputats von drei und elf Stunden pro Woche. 2001 kam es dann zu einer Erhöhung, allerdings befristet. Als Gründe wurden Erkrankungen anderer Lehrer, Urlaub und Teilzeitbeschäftigung aufgeführt. Ab 2010/2011 kamen noch andere Gründe hinzu, wie beispielsweise die Umstellung von G9 auf G8, also Abi nach 12 und nicht nach 13 Jahren. Im September 2011 gab es dann eine weitere Vereinbarung, dass die Wochenstunden noch einmal um 4 erhöht werden.
Letztlich kam es zur Klage durch den Lehrer
Am Schluss klagte der Lehrer gegen seine Arbeitgeberin in Form der Schulträgerin. Es hätte auf jeden Fall einen Bedarf für eine dauerhafte Stelle mit mehr Wochenstunden gegeben, als es in seinem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es hätte auch immer wieder Neueinstellungen gegeben, während man ihn einfach ignorierte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die ständigen Befristungen für unwirksam. Die Schulträgerin sah dies aber anders und reichte Gegenklage ein.
BAG stellte eine unwirksame Befristung fest
Letztendlich kam es zu einer Feststellung des BAG. Man erkannte, dass die dauerhaften Befristungen unwirksam sind, weil es einen Bedarf für einen regulären Arbeitsvertrag mit mehr Wochenstunden gegeben hat und auch jetzt noch gibt.
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