Ein hessisscher Bürgermeister klagte auf vorzeitige Beitragsrückerstattung. Allerdings ohne Erfolg. Grund dafür ist sein Status als “Wahlbeamter auf Zeit”.
Als versicherungsfreie Person erhält man, natürlich unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, bei Erreichen der Regelaltersgrenze die geleisteten Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Das wollte auch ein Bürgermeister des Landkreises Fulda und beantragte die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge. Diese beliefen sich auf knapp 15.000 Euro. Die Rentenversicherung lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass der Bürgermeister zu den Beamten auf Zeit gehöre und so eine Beitragsrückerstattung ausgeschlossen sei. Die Beitragsrückerstattung sei ausgeschlossen, weil man die Entstehung von Lücken in der Alterssicherung vermeiden wolle. Dagegen erhob der Bürgermeister Einspruch. Er sei als Bürgermeister ein sogenannter „Wahlbeamter auf Zeit“, für den der Erstattungsausschluss nicht gelte. Zudem verfüge er über genügend Versorgungsbezüge und brauche die gesetzliche Rentenversicherung nicht. Doch die Klage des Bürgermeisters wurde abgewiesen. Das hessische Landessozialgericht ließ verlauten, dass die Beitragserstattung nicht zwischen Beamten und Wahlbeamten unterscheide. Damit sei der Bürgermeister von der vorzeitigen Beitragserstattung ausgeschlossen. Es sei dabei unwichtig, ob er bereits über ausreichende Versorgungsbezüge verfüge.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de – Bürgermeister bekommt Rentenversicherungsbeiträge nicht zurück
- ffh.de – Bürgermeister bekommen ihre Beiträge zur Rentenversicherung nicht vorzeitig erstattet.
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