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Recht

Ausschlussfristen bald in Textform möglich?

Vertrag vor Unterzeichnung
Nov
8
2016

Textform für Ausschlussfristen im ÖD; Bild: Daniel Jdzura - Fotolia

Am 01.10.2016 wurde eine Gesetzesänderung beschlossen. Für Verträge mit Verbrauchern reicht in Zukunft die Textform aus, wodurch die Schriftform abgelöst wurde. Könnte sich diese Änderung schon bald auf die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes auswirken?

Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

Im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes spielen Ausschlussklauseln schon immer eine sehr wichtige Rolle. Sie bestimmen beispielsweise, ob ein Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten verfällt, wenn er nicht innerhalb dieser Zeit geltend gemacht wurde. Bisher mussten solche Ausschlussklausel in Schriftform bestätigt werden, also mit der eigenhändigen Namensunterschrift.

Verbraucherverträge nur noch in Textform

Der neue Paragraph 309 Nr. 13 BGB besagt nun, dass in AGB´s beispielsweise keine Schriftform von den Verbrauchern mehr verlangt werden kann. Die Textform gestaltet sich nun so, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem Datenspeicher abgelegt wird. Dies kann beispielsweise eine E-Mail sein. Für Erklärungen des Arbeitnehmers in Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016 kann also nur noch die Textform vereinbart werden.

Auf Tarif-Arbeitsverträge wirkt sich die Textform allerdings nicht aus. Tarif-Arbeitsverträge unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, obwohl in ihnen auf den TVöD oder TV-L insgesamt hingewiesen wird. In diesen Fällen wird also weiterhin die tariflich festgelegte Schriftform genutzt.

Bundesarbeitsgericht: Textform reicht vollkommen aus

Gleichzeitig sollte auf jeden Fall beachtet werden, dass das Bundesarbeitsgericht bereits 2010 festgelegt hat, dass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis auch per Textform geltend gemacht werden können. Es handele sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern lediglich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Daher ist das BGB in diesem Fall nicht anwendbar. Die Ausschlussfrist kann demnach auch per E-Mail gewahrt werden.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. haufe.de – Schriftform im TVöD: Schriftform für Ausschlussklauseln im öffentlichen Dienst
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