Zuletzt aktualisiert am 11.11.2024 um 11:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Durch die Auswirkungen der COVID-19 Infektionswelle haben noch längst nicht alle Schulen und Kitas wieder den Regelbetrieb aufgenommen. Für Arbeitnehmer, die auf die Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, hat der Gesetzgeber für den Fall das diese zuhause bleiben müssen eine Regelung geschaffen, welche den Verdienstausfall bis zu sechs Wochen deckelt. Anfang Juni verabschiedete der Bundesrat eine Verlängerung dieser Lohnfortzahlung.
In vielen Ländern stehen arbeitende Elternteile weiterhin vor einer gewaltigen Aufgabe: die Organisation der Kinderbetreuung. Denn vielerorts haben die Lockerungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zwischenzeitlich zwar zu einer schrittweisen Wiedereinführung des Präsenzunterrichts an den Schulen und zu Kita-Öffnungen geführt, doch für einige Eltern fehlt es immer noch an Betreuungsmöglichkeiten, sodass sie gezwungen sind, bei ihren Kindern zuhause zu bleiben. Ein Grund, warum sich der Bundesrat dazu veranlasst sah am 5. Juni die bisher gültige Gesetzesgrundlage zum Ersatz für den Verdienstausfall zu verlängern. Die neue Regelung sieht vor, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen für die Kindesbetreuung bis zu zwanzig Wochen mit Lohnersatzzahlungen rechnen können.
Wesentliche Richtlinien und Ansprüche
Die vom Bundesrat beschlossene gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft. Sie schließt die Betreuung der Kinder durch die Eltern bei einem eingeschränkten Schul- und Kindertagesstättenbetriebes ein. Beschäftigte Elternteile verfügen aufgrund der Gesetzesvorschrift über das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht. Die Erbringung der arbeitsrechtlichen Leistungsverpflichtung gemäß dem Paragrafen 275 (Abs. 3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ihnen nicht zumutbar, sobald eine Betreuung der eigenen Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung aus eben jenen Verhinderungsgründen und unter Einbeziehung einer nicht vorhandenen anderen Betreuungsmöglichkeit durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn ist im Paragrafen 616 des BGB geregelt. Hierbei spricht der Gesetzgeber von einem Anspruch auf Vergütung für eine im Verhältnis nicht erhebliche Zeit, die nach allgemein geltender Auffassung zwischen zwei oder drei Tagen liegt.
Die Corona-Krise beeinflusst den Schul- und Kitabetrieb bereits seit mehreren Wochen, sodass Lohnfortzahlungsansprüche nach Paragraf 616 BGB vollends entfallen, wenn diese nicht bereits im Vorwege durch tarifliche sowie arbeitsrechtliche Vereinbarungen beschränkt oder ausgeschlossen wurden. Die in diesem Fall zum Tragen kommenden Richtlinien des Infektionsschutzgesetzes definieren jedoch, dass Arbeitnehmer bei Schul- und Kitaschließungen einen Erstattungsanspruch des Verdienstausfalles gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können. Die Firmen haben wiederum die Möglichkeit, sich die finanziellen Leistungen vom Staat zurückerstatten zu lassen. Eine Ausweitung der bislang geltenden Regelungen hatte die Bundesregierung Ende Mai auf den Weg gebracht. Fortan gilt nun eine Entschädigungszahlung des Verdienstausfalles für höchstens zehn Wochen pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch maximal zwanzig Wochen.
Bereits zu Beginn der Pandemie ging es darum, flexible Lösungswege zur Kindesbetreuung zu finden. So hatten Kabinettsmitglieder, darunter auch Bundesarbeitsminister Heil (SPD), die Arbeitgeber dazu aufgefordert in der ersten Krisenzeit auf Kürzungen des Lohnes zu verzichten und nach einvernehmlichen Möglichkeiten der Beschäftigung für die betroffenen Mitarbeiter zu suchen. So gelang es unterschiedliche Modelle, wie das Arbeiten im „Home Office“ oder in neuen Zeitstaffelungen zu verwirklichen. Etliche Arbeitnehmer konnten Regelungen zum Überstundenabbau oder kurzfristige Urlaubsantritte zur Sicherstellung der Kindesbetreuung vereinbaren. Die verschiedenen Problemlösungen in der durch die Krise hervorgerufenen besonderen Situation kann im Gesamtbild als überwiegend sehr positiv beurteilt werden.
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