Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sollten nach den Vorstellungen der Bundesregierung Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erneut mit einer Bonuszahlung für ihre Leistungen honoriert werden. Das Bundeskabinett verabschiedete am 30. März 2022 einen entsprechenden Gesetzesentwurf, der die Bereitstellung von insgesamt 500 Millionen Euro für den Pflegebonus für den Bereich der Kliniken und Pflegeeinrichtungen gewährleistet.
Grundsätzliche Voraussetzungen zum Erhalt des Pflegebonus
Im Fokus der Bonuszahlungen stehen Kliniken, welche im Jahr 2021 besonders viele mit Sars-CoV-2 infizierte Patienten/- innen zu versorgen hatten, welche medizinisch beatmet werden mussten. Hierbei wurden die 837 Krankenhäuser berücksichtigt, die im Zeitraum des Jahres 2021 mehr als 10 infizierte Patienten/- innen jeweils mehr als 48 Stunden stationär beatmen mussten. Diese Kliniken sind angewiesen, die Bonuszahlungen direkt an die Pflegefachkräfte der unmittelbaren Patientenversorgung auf den Intensiv- oder bettenführenden Stationen weiter zu leiten. Die Leistungen richten sich an alle Beschäftigten der Pflege, welche im Jahr 2021 mindestens 3 Monate in den entsprechenden Kliniken gearbeitet haben.
Die Höhe der Prämie für das Pflegepersonal der Intensivstationen wird hierbei um das 1 ½ fache höher ausfallen als für die Beschäftigten auf den Bettenstationen. Für alle Alten- und Langzeitpflegeeinrichtungen, welche nach dem Buch 11 der Sozialgesetzgebung (SGB) zugelassen sind, sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten bis zum 31. Dezember dieses Jahres den Pflegebonus für die besonderen Leistungen innerhalb der pandemischen Lage auszuzahlen. Als Beschäftigungsbemessung gelten alle Arbeitsverhältnisse vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2022, die mindestens 3 Monate im Dienst des Pflegebereichs standen. Der Bonus ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Staffelzahlungen bis zu 550 Euro
Einen Anspruch auf den Höchstbonus in Höhe von bis zu 550 Euro haben alle Vollzeitbeschäftigten in der direkten Betreuung und Pflege. Eine mögliche Staffelung des Bonusbetrages ergibt sich aus der Qualifikation, der wöchentlichen Arbeitszeit und der Nähe zur unmittelbaren Versorgungsleistung. Einen Bonus bis zu 370 Euro erhalten Beschäftigte, die in der Altenpflege für einen nach dem SGB zugelassenen Betrieb tätig sind und mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Rahmen einer tagesstrukturierenden Betreuung oder Pflege gemeinsam mit den Bedürftigen umsetzen.
Des Weiteren profitieren auch Auszubildende, Helfer/- innen im Zusammenhang mit dem freiwilligen sozialen Jahr, sonstige Dienstleistende auf freiwilliger Basis, Leiharbeiter/- innen oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Servicegesellschaften innerhalb der Langzeit- sowie Altenpflege von den Bonuszahlungen. Das Gesetz soll Ende Juni 2022 nach der Ratifizierung in Kraft treten.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
1. Berliner Zeitung (BZ)
2. ZDF.de
3. Haufe
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