Zuletzt aktualisiert am 08.12.2024 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Ein Lehrer nimmt an einem Sportturnier seiner Schule teil. Wenn er sich verletzt, ist es nicht sicher, dass er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dies hängt nämlich vom jeweiligen Einzelfall ab und wird je nach Hergang entschieden. Soweit der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23.02.2017. Ausgangspunkt war die Klage einer Gymnasiallehrerin. Der Förderverein ihrer Schule hatte ein Turnier organisiert, welches außerhalb der normalen Schulzeiten stattfand. Zwar hatte die Schulleitung zu dieser Veranstaltung zugestimmt, die Kosten wurden jedoch vom Förderverein übernommen.
Die Verletzung am Knie führte zu einem 3-monatigen Ausfall
Während des Turniers verletzte sich die Lehrerin am Knie. Dadurch wurde sie 3 Monate krankgeschrieben. Selbstverständlich machte sie die Ausfälle vor der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Lehrerin sich die Verletzung bei einer nicht versicherten Freizeitaktivität zugezogen habe.
Das Dresdener Sozialgericht wies die Klage ab. Der Charakter der Veranstaltung sei eindeutig privater Natur und weder ein Betriebssport-Turnier, noch eine schulische Veranstaltung gewesen. In erster Linie ging es bei diesem Turnier um die Pflege der schulischen Traditionen des Gymnasiums. Der Verbund ehemaliger und aktueller Schüler stehe im Vordergrund. Die meisten der knapp 100 Lehrkräfte haben aus diesem Grund auch nicht teilgenommen.
Es handelte sich nicht um Betriebssport
Die Lehrerin argumentierte, dass es sich um Betriebssport gehandelt habe. Das stimmt allerdings nur dann, wenn es sich nicht um einen Wettkampf, sondern lediglich um Ausgleichssport handelt. Außerdem müsse die Sportveranstaltung regelmäßig stattfinden, um als Betriebssport anerkannt zu werden.
Da sämtliche Voraussetzungen nicht zutrafen, wurde die Klage der Lehrerin des Gymnasiums abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde die Findung einer grundsätzlichen Regelung angestoßen.
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