Zuletzt aktualisiert am 30.09.2024 um 0:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Für die Ablehnung von Bewerbern mit Tätowierungen, die im Polizeivollzugsdienst tätig werden wollen, reichen entsprechende Verwaltungsvorschriften nicht aus, sondern diese unterliegen einer gesetzlichen Grundlage.
Oberverwaltungsgericht sieht Handlungsbedarf
Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin trug erkennbare Tätowierungen, die im Gesamteindruck allerdings keinerlei zu beanstandende Inhalte aufwiesen. Die Bewerbungsstelle der Polizei Berlin hatte das Ansinnen des jungen Mannes abgelehnt und begründete diesen Entschluss mit den sichtbaren Tätowierungen des Bewerbers, die eine Einstellung bei der Polizei unmöglich machen würden. Gegen diese Entscheidung ersuchte der Mann juristischen Beistand beim Verwaltungsgericht Berlin, die seinem Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes stattgab. Die Polizei Berlin hatte demnach die Verpflichtung, den Antragsteller im Bewerbungsauswahlverfahren zu belassen.
Die auf den Sachverhalt bezogene und beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Polizeibehörde wurde innerhalb eines Eilverfahrens zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg begründete seine Entscheidung, dass die generelle Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeidienst aufgrund sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig sei. Eine grundsätzlich geltende gesetzliche Regelung über die zulässige Art sowie den Umfang von Tätowierungen bei Beamten würde einen solchen Vorgang legitimieren und Rechtssicherheit schaffen. Da im Land Berlin eine derartige Regelung aber nicht gegeben sei, könne bislang herrschende Verwaltungspraxis allerdings keine abschließende Rechtsprechung darstellen.
Grenzen bei Tätowierungen
Noch im vergangenen Jahr bestätigte das Arbeitsgericht Berlin die Ablehnung eines Bewerbers mit „anstößigen“ Tätowierungen. Das sexistisch anmutende Abbild auf dem Unterarm war Grund genug für das Gericht anzunehmen, dass der Bewerber die für den Polizeidienst nötige Neutralität und Integrität vermissen lassen würde. Außerdem sind augenscheinliche Tätowierungen von verfassungsfeindlichen Symbolen, politischen Willensbekundungen oder anderen Bildnissen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, ein deutliches Hindernis auf dem Weg zum Beamtenanwärter. Im vorliegenden Fall wiesen die sichtbaren Tätowierungen des Bewerbers allerdings keine dieser Merkmale auf und das Oberverwaltungsgericht sah keinerlei Beanstandungen oder Anstößigkeit.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Urteil des OVG vom 28. August 2018
- haufe – Polizeibewerber darf nicht ausschließlich wegen Tätowierung abgelehnt werden
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