Zuletzt aktualisiert am 26.01.2025 um 15:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
In einer Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wurde grundsätzlich festgestellt, dass Körpertätowierungen von Bewerbern keinen alleinigen Hindernisgrund für die Einstellungen zum Polizeivollzugsdienst darstellen.
Dem Sachverhalt voraus, ging die Klage eines Bewerbers, der zum Teil sichtbare Tätowierungen im Arm und Brustbereich aufwies. Die hierauf dargestellten Motive bestanden aus weiblichen Schädeln mit Schriftzügen, die an die Darstellungen der aus Mexiko stammenden Vorlage „La Catrina“ angelehnt waren. Die Polizeibehörde beanstandete die Tätowierungen und ließ den Bewerber nicht zum Auswahlverfahren zu. Das Oberverwaltungsgericht bekräftigte in seinem Urteil, dass der Polizeibehörde im Vorwege nicht die Entscheidungsgewalt obliege, etwaige bedrohliche oder Tätowierungen mit abschreckender Außenwirkung so zu bewerten, dass betroffene Bewerber keine Möglichkeiten mehr haben, weiterführende Einstellungsverfahren fortzusetzen.
Gesetzgeber muss eindeutige Regelungen definieren
In den Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht damit einem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem November des Jahres 2017 gefolgt. Darin wurde festgehalten, dass Tätowierungen mittlerweile besonders bei jungen Menschen weite Verbreitung finden und innerhalb der Gesellschaft längst etabliert sind. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass der Gesetzgeber des jeweiligen Bundeslandes konkrete Kriterien zu erlassen hat, ob Tätowierungen beim Tragen einer Uniform unsichtbar sein müssen. Hierbei gehe es auch um Größe und Form sowie um die Individualität der Motive. Ein wichtiger Aspekt hierbei sei die Außenwirkung des zukünftigen Beamten und ob diese mit den Erwartungen des Bürgers gegenüber der Polizei zu vereinbaren ist.
In all diesen Fällen müsse beachtet werden, dass die kontroverse Debatte des Parlaments über den jeweiligen Sachverhalt von Entscheidung ist und nicht die vorweggenommene Beurteilung durch die Polizeibehörde. Diese behördlichen Negativentscheidungen können nur erfolgen, wenn die Tätowierungen eindeutige Verfassungs- oder Rechtsverstöße darlegen. Hierzu zählen Abbildungen, Schriftzüge und Symbole, die offenkundig gegen die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen oder Verletzungen gegen Menschenrechte offenbaren. Im beschriebenen Sachverhalt wurde dem Kläger eine vorläufige, weitere Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Polizeidienst zugesichert.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Urteilsbeschluss Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg (Az. 4 S 52.18 vom 01.02.2019)
- haufe – Tätowierung ist grundsätzlich kein Hindernis für Einstellung in Polizeidienst
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