Zuletzt aktualisiert am 17.01.2025 um 15:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Polizeibeamte/innen oder auch andere Einsatz- und Rettungskräfte unterliegen im Dienst besonderen Belastungen. Einige dieser Situationen können auch psychische Problematiken zur Folge haben, die zu einer Dienstuntauglichkeit führen. Trotz einer vorbereitenden Ausbildung oder eines in der allgemeinen Betrachtungsweise eher harmlos erscheinenden Ereignisses könnten sich in derartigen Sachverhalten Schadensersatzansprüche begründen lassen.
Routinevorgang mit Folgen
Dem Rechtsverfahren lag ein Fall aus dem Jahr 2015 zugrunde. Bei einem Polizeieinsatz mit einem angetrunkenen 18-Jährigen wurde ein Polizeibeamter zunächst verbal beschimpft und im Zuge der darauf folgenden Ingewahrsamnahme am Daumen verletzt. Der scheinbar für den alltäglichen Polizeidienst harmlose Vorgang hatte für den Beamten eine psychische Erkrankung mit einer einhergehenden dauerhaften Dienstunfähigkeit zur Folge. Das Land Niedersachsen reichte in seiner Eigenschaft als Versorgungsträger des Beamten eine Schadensersatzklage gegen den jungen Tatbeteiligten ein und verlangte von diesem eine Zahlung von rund 100.000 Euro. Das Oberlandesgericht in Celle wies die Klage dahingehend ab, dass die vorliegende Situation ein für den Beruf typisches Ereignis darstelle, mit dem stets zu rechnen gewesen sei. Sollte allein auf diesem Sachverhalt heraus sich eine psychische Störung bei dem betroffenen Beamten ergeben haben, so sei dieser Umstand nicht dem Beklagten anzurechnen.
Mögliche Ansprüche auch bei berufsspezifischen Risiken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt dagegen etwaige Schadensersatzansprüche für möglich. Nach Auffassung der Karlsruher Richter seien psychische Erkrankungsfolgen aus dem Handeln des Schädigers auch im Tätigkeitsfeld von berufsbedingten Risikofaktoren zurechenbar. Gültigkeit habe eine solche Beurteilung dann, wenn die Beteiligung an einem Geschehen mit traumatisierenden Nachwirkungen erzwungen wurde. Die Vorbereitung und das Training von Polizeibeamten/- innen unter Verwendung aller im Dienst zur Verwendung stehenden Ausrüstung kann letztendlich im Einsatz zu einem belastenden Erlebnis werden, wofür den Geschädigten nicht das Risiko zu übertragen sei. Innerhalb der Rechtsprechung hatte es bis dato nur einen einzigen Vergleichsfall gegeben, der allerdings eine absolute Ausnahmesituation während eines Amoklaufes an einer Schule darstellte.
Der BGH sah den Urteilsspruch dennoch nicht als eine Art Freibrief für eine ausufernde Haftung an, da es nach Ansicht des Gerichts in derartigen Sachverhalten auch immer unterschiedliche Beurteilungswerte von vielen weiteren Kriterien zu berücksichtigen gäbe. So wäre eine Haftung beispielsweise ausgeschlossen, wenn die Ereignisse in äußerst unwahrscheinliche Verläufe übergehen oder abstruse Entwicklungen nach sich ziehen. Weiterhin sei zu bewerten, ob der Schädiger mit den eingetretenen Folgen hätte rechnen können. Das Urteil führte zu der Konsequenz, dass sich das Oberlandesgericht mit dem Verfahren unter Kenntnis dieser Aspekte nun nochmals beschäftigen muss, um abschließend neu zu entscheiden.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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