Bei früheren Dienstzeiten innerhalb der Polizei verschiedener Länder oder des Bundes, die nicht zur Verkürzung einer erneuten Ausbildungszeit führen, werden diese Vordienstzeiten auch nicht hinsichtlich einer Gewährung bei der Polizeizulage berücksichtigt oder angerechnet. Gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) entspricht diese Entscheidung dem Besoldungsrecht.
Klage eines Bundespolizisten auf Probe
Ein junger Polizist absolvierte zunächst die Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei und war nach Abschluss Polizeimeister auf Probe. Er verließ danach auf eigenen Wunsch die Bundespolizei und wechselte in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen, als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Später begann der junge Beamte nochmals die volle Laufbahnausbildung beim Präsidium der Bereitschaftspolizei des Landes Sachsen. Da der junge Beamte die Auffassung vertrat, dass seine vorherigen Dienstzeiten für die Gewährung der Polizeizulage anzurechnen seien, machte er bei der Besoldungsstelle diese Zulage zur Zahlung geltend. Nachdem die vorstehenden Instanzen diese Zahlung ablehnten, klagte der Mann bis zum Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und schloss eine Zahlung der Polizeizulage und eine damit verbundene Anrechnung der Vordienstzeit aus. Das Gericht begründete den Beschluss damit, dass eine Anrechnung der Vordienstzeit nur möglich sei, wenn diese zu einer entsprechenden Verkürzung der Ausbildungszeit führe, was in diesem Fall nicht gegeben sei. Außerdem entspräche diese Auslegung dem geltenden Besoldungsrecht und die Polizeizulage sei eine Sonderzahlung, die dem Beamten für Tätigkeiten bei besonderen Funktionen gewährt wird und nicht während der Ausbildung oder vergleichbaren Dienst vorbereitenden Arbeitsabläufen vor dem eigentlichen Polizeivollzugsdienst. Nach geltenden Rechtsvorschriften wird die Polizeizulage der Besoldungsgruppe „A“, Polizeivollzugsbeamten und auch Polizeibeamten auf Widerruf mit vergleichbarem Tätigkeitsfeld gestaffelt nach Dienstjahren sowie jeweiligen Besoldungsgesetzen zugestanden.