Sichtbare Tätowierungen bei Polizeibeamten in Ausübung ihres Berufs waren noch vor Jahren undenkbar. Bei der Berliner Polizei wurden nun die Richtlinien gelockert, sodass auch Personen mit großen sichtbaren Tattoos die Möglichkeit einer Bewerbung zum Polizeidienst in der Bundeshauptstadt offen steht.
Einzelfallentscheidung
Die Internetpräsenz der Berliner Polizei informierte Bewerber hinsichtlich sichtbarer Tätowierungen in einer offiziellen Meldung dahin gehend, dass Einstellungen zukünftig auch möglich sind, wenn öffentlich sichtbare Tattoos im Allgemeinen mit dem Auftreten sowie den Anforderungen des Polizeidienstes vereinbar sind. Im entsprechenden Auswahlverfahren für die Laufbahn bei der Polizei würde je nach konkretem Einzelfall hierüber entschieden. Neben der Sichtbarkeit von Tätowierungen gelten allerdings einige spezifische Motive weiterhin als nicht mit dem Polizeidienst vereinbar.
Hierzu gelten unter anderem:
Des Weiteren sind Motive oder Symbole, welche auf eine bestimmte Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit des Bewerbers deuten weiterhin untersagt. Gleiches gilt auch für sogenannte körperliche und sichtbare „Modifikationen“, wie Piercings, Brandings oder Implantate. Da die Beurteilung im Rahmen der neuen Richtlinien wie beschrieben dem jeweilig vorliegenden Einzelfall obliegt, haben Interessenten die Möglichkeit weitere Informationen im Vorwege abzurufen.