Klassenfahrt – beliebte Maßnahme zur Festigung der Klassenstruktur und des schulischen Verbundes. In Baden-Württemberg beziffert die Verwaltungsvorschrift zur „außerunterrichtlichen Veranstaltung an Schulen“ aus dem Jahr 2002 die tägliche Erstattung der Übernachtungspauschale für Lehrkräfte mit 18 Euro. Zu gering, wie im Dezember 2017 das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied.
Übernachtungskosten für Studienfahrt
Im vorliegenden Fall unternahm eine verbeamtete Lehrerin eine mehrtägige Studienfahrt mit einer elften Klasse nach Prag. Für die als Dienstreise genehmigte Ausfahrt wurden für die Lehrerin Übernachtungskosten in einem Hostel von 59,17 Euro pro Nacht fällig, von denen das zuständige Landesamt aufgrund der Verwaltungsvorschrift lediglich 18 Euro pro Nacht erstattete. Nachdem die Lehrerin hiergegen erfolglos Widerspruch einlegte, erhob sie Mitte des letzten Jahres Klage gegen den Bescheid.
Verwaltungsgericht stellt Landesreisekostengesetz in den Fokus
In der Urteilsbegründung stellte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Erfordernisse des Landesreisekostengesetzes heraus. Die aus dem Jahr 2002 stammende Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, welches bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen von Schulen, wozu auch Studien- und Klassenfahrten zu rechnen sind, eine sogenannte Aufwandsvergütung von 18 Euro pro Übernachtung, anstelle eines des Landesreisekostengesetzes konformen Übernachtungsgeldes zugesteht, genüge nicht der Bemessungsgrundlage gegenwärtiger Mehraufwendungen.
Grundsätzlich sah das Verwaltungsgericht zwar einen nicht zu beanstandenden Ansatz des Kultusministeriums hinsichtlich der möglichst gering zu haltenden Übernachtungskosten für Schüler und Lehrkräfte im Rahmen einer derartigen Veranstaltung, da die Kosten für Unterbringung und Verpflegung den Eltern in einem zumutbaren Umfang überlassen werden müssten, jedoch unterschreite das durch die Verwaltungsvorschrift zu erstattende Übernachtungsentgelt von 18 Euro die Bemessungsgrundlage einer entsprechenden Aufwandsvergütung bei notwendigen Mehrauslagen seitens der Lehrerin.
Das Verwaltungsgericht verwies auf die langjährige, ungeänderte Form der Vorschrift seit dem Jahr 2002 und stellte infrage, ob die zu gewährende Pauschale von 18 Euro aktuell dazu geeignet sei, entsprechende Übernachtungskosten von Lehrkräften bei schulischen Veranstaltungen in einem vernünftigen Maß abzudecken. Im vorbezeichneten Fall decke die Pauschale gerade einmal 30 Prozent der tatsächlichen Kostenauslagen der Lehrerin, was nach Auffassung der Verwaltungsrichter auch einen Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz, beschrieben im Artikel 33, Absatz 5 Grundgesetz, darstelle. In der Schlussfolgerung könne die Klägerin somit eine weitere Erstattung von Unterbringungskosten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesreisekostengesetzes verlangen.
Neufassung der Verordnung
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes könnte Präzedenzcharakter besitzen und zu einer entsprechenden Novellierung der nicht mehr zeitgemäßen Verordnung führen. Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Berufungsmöglichkeit vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zugelassen, doch ist diese Frist Mitte dieses Monats verstrichen.
Bewertung abgeben*
( Abstimmen)