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Justizvollzugsbeamte, Recht

Urteil über Nebentätigkeiten eines JVA-Beamten

Bestechung Büro
Dez
16
2016

Gelduebergabe

Wer als Beamter unangemeldet einen Nebenverdienst hat, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Es kann sogar die Entlassung aus dem Dienst drohen.

Auch Beamten ist es erlaubt in gewissem Umfang einer Nebentätigkeit nachzugehen. Allerdings muss hierfür zuvor eine Nebentätigkeitserlaubnis eingeholt werden. Ist diese abgelaufen und wird nicht neu beantragt, macht man sich bei der weiteren Ausführung der Nebentätigkeit strafbar und kann sogar aus dem Dienst entfernt werden. Das musste nun auch ein JVA Beamter am eigenen Leib spüren. Der betroffene Beamte handelte online mit Antiquitäten und verfügte über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Online-Handel, die ihm eine wöchentliche Arbeitszeit von 8 Stunden und einen Gewinn von 100 Euro im Monat erlaubte. Die Genehmigung war allerdings nur bis 2013 gültig, doch der Beamte arbeitete darüber hinaus in seinem Gewerbe. Daraufhin klagte das Land gegen den Beamten und veranlasste ein Disziplinarverfahren. Da der JVA-Beamte jedoch Einsicht zeigte, sah das Verwaltungsgericht Trier schnell von einer Entfernung aus dem Dienst ab. Schlussendlich einigte man sich auf eine einjährige Gehaltskürzung von 10 Prozent. Das Gericht erachtete diese Strafe als verhältnismäßig, da der Beamte keine Vorstrafen vorzuweisen hatte und Reue zeigte.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. haufe.de – Ungenehmigte Nebentätigkeit eines JVA Beamten
  2. rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com – Ungenehmigte Nebentätigkeit kann beim Beamten zur erheblicher Gehaltskürzung führen
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