Zuletzt aktualisiert am 27.08.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
In einem Urteil vom 12. Juni beurteilen die Karlsruher Richter das Streikverbot für Beamte als verfassungsgemäß. Vorangegangen waren Klagen von verschiedenen Lehrkräften aus mehreren Bundesländern, welche zum Teil während ihrer Dienstzeit an gewerkschaftlich organisierten Protestkundgebungen teilnahmen und disziplinäre Konsequenzen tragen mussten.
Streikrecht kein Menschenrecht für jedermann
Der Zweite Senat des Verfassungsgerichts bestätigte mit dem Urteil den aus dem Grundgesetz resultierenden besonderen Fall für das Berufsbeamtentum, woraus sich das besondere Treueverhältnis gegenüber dem Staat ableitet. Dieser „hergebrachte Grundsatz“ des über Jahre entwickelten Verhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn verbietet ein Streikrecht. Der Staat soll hierdurch spezifischen Schutz erfahren und auch in Krisenzeiten handlungsfähig bleiben. Als Gegenleistung wird dem Beamten eine angemessene Alimentation und Fürsorgepflicht zuteil.
In der Urteilsbegründung stellten die Karlsruher Richter fest, dass innerhalb der Beamtenschaft keine Ausnahmeregelungen für Lehrkräfte oder andere Gruppen gemacht werden könnten. Mögliche Sonderregelungen ergäben unter Umständen eine Gefährdung für das ganze System. Das Verfassungsgericht sieht im Urteil auch keinerlei Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention und verwies auf den kausalen Einklang des Grundgesetzes mit dem Völkerrecht.
Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit
Die Verfassungsbeschwerde der verbeamteten Lehrer musste nach Auffassung des Gerichts abgelehnt werden, da ausreichende, elementare Belange vorlagen, welche eine Beeinträchtigung der sogenannten Koalitionsfreiheit rechtfertigen. Entscheidend im konkreten Sachverhalt war, dass die Teilnahme an den gewerkschaftlich organisierten Protestveranstaltungen trotz dienstrechtlicher sowie disziplinärer Verfügungen in den Schutzbereich des Art. 9, Abs. 3 Grundgesetz fallen und in der Gesamtheit einen Verstoß gegen einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums darstellen.
Das Verfassungsgericht stellte fest, dass dieser zumutbare Eingriff in das Streikrecht für die Beamtenschaft tragbar sei, da die Strukturierungsrichtlinien des Berufsbeamtentums auf traditionell hergebrachten Rechtsprinzipien der Weimarer Republik beruhen und als fundamentale Elemente bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes dienten. Eine weitere ausdrückliche formulierte Regelung hinsichtlich des Streikverbotes für die Beamtenschaft ist deshalb verfassungsrechtlich auch nicht erforderlich. Abschließend erläuterten die Richter, dass trotz der Rechtssprechung Beamten ausreichende Möglichkeiten zustünden, Forderungen sowie juristischen Auseinandersetzungen Nachdruck zu verleihen.
Vertretungen durch Gewerkschaften und das Klagerecht, beispielsweise bei Streitigkeiten einer angemessenen Besoldung, sind hier alternative Beamtenrechte. Eine Ausnahmeregelung für Beamte, die keine „hoheitlichen Aufgaben“ erfüllen würden, lehnte das Gericht ab, da zum einen die Abgrenzung von „hoheitlichen Aufgaben“ juristisch nicht einfach zu klären sei und zum anderen die Schaffung einer „Zweiklassenbeamtenschaft“ nicht im Sinne des Beamtentums zu bewerten wäre.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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