Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die im Jahr 2015 erfolgte Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare rechtskräftig ist. Seitdem erhalten Rechtsreferendare 85% der vorherigen Bezüge. Bereits seit 1999 stehen Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Daher bekommen sie keine Besoldung, sondern lediglich eine Unterhaltsbeihilfe. Diese entsprach zunächst dem höchsten Anwärtergrundbetrag nach Bundesbesoldungsgesetz. Im Jahr 2005 senkte das Land NRW den Betrag auf 85% ab.
Klage durch Rechtsreferendar
Zwischen 2012 und 2014 klagte ein Rechtsreferendar aus Nordrhein-Westfalen. Die Unterhaltsbeihilfe sei zu niedrig und aus diesem Grund hat er diesen Umstand vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Dieses hielt jedoch an den 85% fest. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung von 2005 auf den erstmaligen Erlasse einer Rechtsverordnung übertragbar ist. Die Klage des Rechtsreferendars wurde zurückgewiesen.
Unterhaltsbeihilfe ist keine Auslegungssache
Allein der Begriff “Unterhaltsbeihilfe” spreche schon für sich. Es handelt sich hier um eine Zahlung zur Existenzsicherung. Das Ausmaß des Spielraums ist also durch den parlamentarischen Gesetzgeber hinreichend festgelegt. Nun liegt es im Ermessen des Verordnungsgebers, das Niveau der Zahlung zu bestimmen. Er kann sich dabei am BAföG, am Steuerrecht, am Sozialhilferecht oder an Pfändungsfreigrenzen orientieren. Im Falle des Rechtsreferendars ist das erforderliche Niveau zur Sicherung der Existenz nicht unterschritten worden.
Vergleich mit Forstreferendaren hinkt
Der Referendar aus NRW hat seinerzeit auch angeführt, dass Forstreferendare deutlich mehr Unterhaltsbeistand bekommen. Einerseits sind die Zahlen hier jedoch so verschwindend gering, dass sie kaum ins Gewicht fallen und andererseits haben Rechtsreferendare deutlich bessere Möglichkeiten, sich über einen Nebenjob in einer Rechtskanzlei etwas zur Beihilfe dazuzuverdienen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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