Zuletzt aktualisiert am 12.09.2024 um 13:21 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Bei öffentlichen Einsätzen werden Polizeibeamte/- innen immer wieder damit konfrontiert, dass Ihr Vorgehen durch privat aufgenommene Video- oder Tonaufzeichnungen von Smartphones dokumentiert wird. Über die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Mitschnitte durch vor Ort befindliche Privatpersonen urteilte im September dieses Jahres das Landgericht Osnabrück.
Beschlagnahme bei Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung
Der Prozessführung vorausgegangen war ein öffentlicher Polizeieinsatz, in dessen Folge eine Person Widerstand gegen Vollzugsbeamte leistete und von der Streifenwagenbesatzung am Boden fixiert wurde. Die polizeilichen Maßnahmen wurden von umstehenden Personen immer wieder gestört, sodass durch die eingesetzten Beamten/- innen auch ein Platzverweis zur Beruhigung der Situation ausgesprochen werden musste. Währenddessen hatte der ebenfalls vor Ort befindliche Beschwerdeführer mit seinem Smartphone Ton- und Videoaufzeichnungen vom Polizeieinsatz angefertigt.
Mit dem Hinweis auf eine strafbare Handlung unter der Verdachtsbegründung einer Verletzung hinsichtlich der Vertraulichkeit des Wortes erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufforderung, die Aufzeichnungen mit dem Smartphone zu unterlassen und schließlich die Beschlagnahme des mobilen Gerätes durch die eingesetzten Kräfte gegen den ausdrücklichen Willen des vermeintlichen Störers. Im Zuge des weiteren Rechtsverfahrens hatte das Osnabrücker Amtsgericht die Beschlagnahme noch bestätigt, doch eine vom Besitzer des Smartphones eingereichte Beschwerde vor dem Landesgericht hatte Erfolg, sodass der Amtsgerichtsbescheid aufgehoben wurde. Das Landesgericht Osnabrück erkannte in diesem Zusammenhang keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.
Bild- und Tonaufnahmen im öffentlichen Raum
Nach Auffassung des Osnabrücker Landesgerichts war im vorliegenden Sachverhalt die Strafvorschrift des § 201a StGB nicht berührt worden, da die polizeilichen Maßnahmen im öffentlichen Raum vorgenommen wurden. Die rechtlich gebundenen polizeilichen Maßnahmen der eingesetzten Beamten/- innen seien auch durch Video- und Tonaufnahmen durch das Smartphone nicht beeinflusst gewesen und stellten nach den Rechtsvorschriften auch keine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes dar. Es gäbe nur wenige Ausnahmefälle, die das Anfertigen von Bildaufzeichnungen im öffentlichen Raum unter Strafe stellen würden, so müsse nach Ansicht des Gerichtes dieser Grundsatz auch für im gleichen Umfeld angefertigte Tonaufnahmen Gültigkeit haben.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
1. Urteil Landesgericht Osnabrück (Az. 10 Qs49/21 vom 24. September 2021)
2. Haufe.de
3. Legal Tribune Online
-
Versicherungsvergleich
Bewertung abgeben
( Abstimmen)