Bei Rechtsstreitigkeiten im Zuge von Entschädigungsverfahren entscheidet oftmals ein form- und fristgerechter Widerspruch über den weiteren Verlauf der Klage. Im nachfolgenden Beispiel beurteilte das Verwaltungsgericht in Koblenz die Entschädigungsklage eines Polizeibeamten aus Rheinland-Pfalz.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der vorliegende Sachverhalt von allen Verfahrensbeteiligten als unstrittig anerkannt wurde. Der Beamte wurde nach Abschluss seiner Laufbahnprüfung im Jahr 2012 zum Polizeikommissar ernannt. Die Besoldung des Beamten wurde unter Berücksichtigung des Dienstalters und fundierend auf dem Lebensalter des Klägers entsprechend festgelegt. Hieraus ergab sich ein begründeter Entschädigungsanspruch, da diese Art der Besoldung einen unionsrechtswidrigen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot darstellte. Am 1. Juli 2013 trat in Rheinland-Pfalz eine neue Besoldungsregelung in Kraft, welche die Lebensaltersanknüpfung revidierte. Somit bestanden Entschädigungsansprüche hinsichtlich besoldungsrelevanter Altersdiskriminierungen bis zum Ablauf des Juni 2013. Eine verfügte Ausschlussfrist datierte fristgerechte Geltendmachungen auf den 31. Juli 2013.
Strittiger Widerspruch
Im Verfahrensverlauf war zu klären, ob der Kläger einen fristgerechten Widerspruch einlegte. Der Beamte verwies darauf, er habe am 2. Januar 2013 ein entsprechendes Schriftstück per Fax an den Beklagten übermittelt, um seine Ansprüche zu sichern. Den Sendebericht legte der Beamte dem Gericht als Nachweis vor. Daraus wurde ersichtlich, dass die Übertragungsdauer 0 Sekunden betrug und der Verweis „BES“, also „besetzt“ protokolliert wurde. Nach Auffassung des Klägers sei dieses Dokument Nachweis genug und selbst wenn eine Übertragung an den Beklagten abschließend nicht erfolgte, so könne ihm dieses nicht angelastet werden, da die Gegenseite für ein funktionelles Empfangsgerät hätte Sorge tragen müssen.
Das Verwaltungsgericht folgte den Ausführungen des Beamten nicht. Die Richter sahen im vorgelegten Nachweis keine fristgerechte Widerspruchsbegründung. Der Beamte hätte anhand des Sendeprotokolls erkennen müssen, dass eine ordnungsgemäße Übertragung nicht stattgefunden hat. Nur die Bestätigung einer korrekt erfolgten Übermittlung hätte den Einwand des Klägers dokumentiert. In ähnlich gelagerten Fällen ergaben sich identische Urteile, die im Fazit so zusammenzufassen sind, dass nur nachgewiesene, fristgerechte Widersprüche zu Entschädigungszahlungen des Landes führen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz, Az. 5K 398/18 KO vom 14.12.2018
- Haufe – Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen Widerspruch
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