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Recht: Bundesverwaltungsgericht kippt Teile der Beihilferegelung Baden-Württembergs!

mitversicherung_von_ehepartnern
Mai
20
2019

Neue Beihilferegelung für Ehepartner in BaWü; Bild: MAK - Fotolia.com

Die Beihilfebestimmungen in Baden-Württemberg, die Leistungen an Beamte hinsichtlich krankheitsbedingter Aufwendungen des Lebenspartner oder Ehegatten ausschließen, sobald festgelegte Einkommensgrenzen überschritten werden, erklärte das Leipziger Bundesverwaltungsgericht für unwirksam.

Die grundlegende Fassung der baden-württembergischen Beihilfeverordnung (BVO BW) hatte in ihren bis zum Ende des Jahres 2012 verbindlichen Fassung festgelegt, dass krankheitsbedingte Aufwendungen für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten nicht in den Leistungsbereich der Beihilfe fallen. Diese Bestimmung hatte Gültigkeit, wenn die Einkommensobergrenze des Ehegatten von 18.000 Euro in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung der Beihilfe überschritten wurde. Mit einer Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes zum 1. Januar 2013 glich der Landtag auch die Beihilfeverordnung an und senkte die Einkommensgrenze für Ehegatten mit gesetzlicher Krankenabsicherung auf 10.000 Euro.

Beantragung von Leistungen für die Ehefrau

Im vor dem Urteil zugetragenen Sachverhalt hatte ein Beamter Beihilfeleistungen für die Ehefrau eingereicht, welche im Vorwege nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurden. Im zu bemessenden Zeitraum betrugen die Einkünfte der Ehefrau zwischen 10.000 und 11.000 Euro. Die Gewährung der Beihilfe wurde abgelehnt und der Beamte reichte Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Der Klage des Beamten wurde stattgegeben, da zum einen die Absenkung der Einkommensgrenze für die Ehefrau unzureichend begründet wurde und zum anderen die niedrige Bemessung der Festsetzung nicht die Annahme begründe, dass die Ehefrau des Beamten wirtschaftlich unabhängig agieren könne.

Entscheid

Die Leipziger Bundesverwaltungsrichter bestätigten das vorangegangene Urteil, begründeten die Entscheidung jedoch anderweitig. Der eigentliche Grundsatz vom Vorbehalt der Gesetzgebung im Bereich der Beihilfe sei nach Auffassung des Gerichts nicht gewahrt und schon daher sei die damalige Einkommenssgrenzabsenkung nach § 5, Absatz 4. Nr. 4 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg, als unwirksam anzusehen. Der durch das Parlament definierte Gesetzgeber, habe strukturelle Prinzipien und fundamentale Einschränkungen im Bereich des Beihilfesystems eigenständig festzulegen.

Im Zuge dessen obliegt dem Gesetzgeber der Entscheid, in welchem Umfang die medizinisch notwendigen und finanziell angemessenen Leistungen für die Aufwendung eines beihilfeberechtigten Ehegatten anzurechnen sind. Sobald der Gesetzgeber dieses für zulässig hält, muss eine derartige Regelung auch klar zum Ausdruck gebracht werden. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung muss auch dann ergehen, wenn die Rechtsverordnung durch den Gesetzgeber selbst geändert wird. Da eine derartige Verordnungsermächtigung im beurteilten Sachverhalt nicht vorlag, war die Absenkung der Einkommensgrenze für Ehegatten unwirksam.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019, Aktenzeichen: 5 C 418
  2. Rechtslupe – Beihilfe für den Ehegatten – und die Einkünftegrenze
  3. Haufe – Beihilferegelung für Beamte in Baden-Württemberg ist teilweise unwirksam
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