Zuletzt aktualisiert am 26.08.2024 um 8:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Das neue Jahr ist zwar bereits etwas fortgeschritten, aber dennoch sollen an dieser Stelle nochmals die wichtigsten Neuerungen oder Veränderungen zusammengefasst werden. Im Fokus stehen hierbei die relevanten Modifizierungen für Beamte im Bereich Steuern, Finanzen und Versicherungen. Die zum Jahreswechsel beschlossenen Steuererleichterungen sollten zur Entlastung der Familien mit Kindern und der kleineren sowie mittleren Einkommensgruppen beitragen.
Steuern und Kindergeld
- 01.01.2019 Grundfreibetragerhöhung von 9.000 auf 9.169 Euro (ab 01.01.2020 auf 9.408 Euro)
- 01.01.2019 Kinderfreibetragerhöhung von 7.428 auf 7.620 Euro (ab 01.01.2020 auf 7.812 Euro)
- 01.01.2019 Kindergelderhöhung um 10 Euro (ab 01.01.2021 Anhebung um weitere 15 Euro)
Neue Sozialversicherungsgrößen für den öffentlichen Dienst
Ab dem Jahr 2019 werden die Krankenversicherungsbeiträge wieder zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dieses gilt auch für den Zusatzbeitrag. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung beträgt 4.537,50 Euro monatlich. Die Untergrenze des Beitrages liegt somit bei 14,6 Prozent (aufgeteilt bei 7,3 Prozent). Im Bereich der Pflegeversicherung gelten im Kern die Vorgaben der Krankenversicherung. Außer im Bundesland Sachsen wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf insgesamt 3,05 Prozent erhöht.
Dieses ergibt eine zu gleichen Teilen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragene Zahlung von 1,525 Prozent. Etwaige Zuschlagszahlungen, beispielsweise bei Kinderlosen (0,25 Prozent), können hier noch in die Berechnungen einfließen. Bei der Rentenversicherung gelten folgende Werte: Im Westen beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 6.700 Euro (monatlich). Für die neuen Bundesländer (Ost) wurden 6.150 Euro (monatlich) festgesetzt. Hieraus resultiert ein Beitrag von 18,6 Prozent (jeweils 9,3 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer). In der Arbeitslosenversicherung erfolgte eine Beitragssenkung von 3 auf 2,5 Prozent.
Die betriebliche Altersversorgung
Die Betriebsrente soll nach dem Willen der Bundesregierung ein wesentlicher Faktor im Bereich der Altersvorsorge bleiben. Arbeitnehmer können durch die sogenannte Entgeltumwandlung Anteile des Bruttolohnes und im Bereich Abgaben sowie Steuern sparen. Die Ansparphase ist auch vorteilhaft für den Arbeitgeber, welcher seinen Anteil an den Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 19,38 Prozent nicht mehr zu tragen hat. Die grundlegende Änderung für das Jahr 2019 besteht darin, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Gehaltes und zur Investition gelangten Beitrages subventionieren muss.
Die Regelung betrifft alle Pensionskassen, Pensionsfonds und die Direktversicherungen. Der Arbeitnehmer ist dafür später zum Ausgleich verpflichtet, muss die Rentenzahlung versteuern und hierauf auch Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung tragen. Der 15-Prozent-Zuschuss des Arbeitgebers ist nur dann verpflichtend, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt. Bislang bestehende Vereinbarungen kommen erst ab dem Jahr 2022 zum Tragen und fallen unter die neue Regelung. Für konkrete Umsetzungen sind auch die Bestimmungen aus den aktuell gültigen Tarifverträgen ausschlaggebend.
Informationspflicht der Versicherer
Die umfassende Informationspflicht der Versicherer wurde für das Jahr 2019 novelliert und auch den Forderungen der Europäischen Union angeglichen. Dieses gilt für das Format und den sprachlich klar definierten Formulierungen hinsichtlich der Versicherungsprodukte. Es geht darum, Missverständnisse oder Irreleitungen auszuräumen. Folgende Informationspunkte sollten fortan in Versicherungsverträgen deutlich verankert sein:
- Art der Versicherung und Umfang der versicherten Risiken
- Alle relevanten Ausschlüsse, der Versicherungsbeitrag und die Zahlungsweise
- Laufzeit der Versicherung und Beginn sowie Ablauf des Vertrages
- Deutlich ersichtliche Kundenverpflichtungen zum Leistungserhalt im Schadensfall
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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