Zuletzt aktualisiert am 05.12.2024 um 3:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Erleiden Leistungsberechtigte einen Arbeitsunfall und sind in der Folge arbeitsunfähig oder müssen sich einer medizinischen Rehabilitation unterziehen, steht ihnen nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber das sogenannte Verletztengeld zu. Die Bemessung erfolgt hierbei nach dem Arbeitsentgelt.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass Arbeitnehmer grundsätzlich automatisch über ihren Arbeitgeber versichert sind. Dieser meldet die Beschäftigten bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenkasse, aber darüber hinaus auch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Die Beitragszahlungen für die sozialen Sicherungssysteme teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, während die Berufsgenossenschaft oder die Absicherung bei einem anderen Unfallversicherer allein vom Arbeitgeber entrichtet wird.
Ende der Lohnfortzahlung
Im Regelfall übernimmt nach einem Arbeitsunfall die Erstversorgung ein Unfallarzt, eine Klinik oder auch der Hausarzt. Spezialisten für Arbeitsunfälle und die damit verbundenen Behandlungsmaßnahmen sind die sogenannten Durchgangsärzte. Sollte die Arbeitsunfähigkeit in der Folge länger als drei Tage andauern, müssen der Arzt und auch der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaft oder den Unfallversicherer informieren. Sechs Wochen erfolgt die Lohnfortzahlung, dann tritt der Anspruch auf das Verletztengeld in Kraft. Die Berufsgenossenschaft gewährt die Auszahlung über die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält 80 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttogehalts, abzüglich der Zahlungen an die Sozialversicherungssysteme.
Zur Bemessung des Verletztengeldes ist es wichtig zu beachten, dass nur das tatsächliche und nachweisbare Entgelt Berücksichtigung findet. Dieser Entscheidung liegt ein Urteil des Landessozialgerichtes Darmstadt aus dem Oktober 2019 zugrunde. In dem Prozess hatte die Berufsgenossenschaft eine vom Arbeitnehmer angeführte 40 Stunden Tätigkeit nicht anerkannt, da dessen sozialversicherungspflichtige Tätigkeit über die Verdienstabrechnung lediglich mit 20 Stunden beziffert und auch entlohnt wurde.
Leistungen
Der Leistungsanspruch des Verletztengeldes trifft auch zu bei Berufskrankheit, richtet sich ferner an Schüler oder Studenten, wenn sie vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einer Tätigkeit mit entsprechender Bezahlung nachgegangen sind. Eltern, die berufstätig sind, können über einen begrenzten Zeitraum ein so bezeichnetes „Kinderpflege-Verletztengeld“ erhalten. Hierzu ist die Bescheinigung eines Arztes erforderlich, dass die Eltern oder ein Elternteil aufgrund der Kindespflege der Arbeit fernbleiben müssen. Die Leistungszahlungen des Verletztengeldes enden mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Eintritt des Übergangsgeldes. Es gelten die Rechtsvorschriften der Paragrafen 45 bis 50 des Sozialgesetzbuches.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- DGUV.de – Verletztengeld
- haufe.de – Zahlung bei Arbeitsunfall bemisst sich an nachgewiesenem Lohn
- arbeitstipps.de – Arbeitsunfall wer zahlt? – Lohnfortzahlung oder Berufsgenossenschaft?
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